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Namen und Hoheitszeichen

Gemeindenamen

Das Recht der Gemeinden, einen eigenen Namen und Hoheitszeichen zu führen, ist Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts. Gemeindenamen sind nicht nur amtliche Bezeichnungen, die der äußeren Abgrenzung zu anderen Gemeinden dienen. Sie sind vor allem auch für ihre Einwohner ein wichtiger Integrationsfaktor und ein Zeichen der örtlichen Verbundenheit. Wie wichtig für die Gemeinde und ihre Bürger der Gemeindename ist, zeigt sich insbesondere bei den Prozessen, einen neuen Gemeindenamen anlässlich von Gemeindezusammenschlüssen zu finden. Gemeindenamen sind, wie auch andere geographische Bezeichnungen, wichtige immaterielle Zeugnisse unserer Kulturlandschaft. Sie können Hinweise auf die Siedlungs-, Bevölkerungs- und Wirtschaftsgeschichte geben und sind fester Bestandteil der sprachlichen Überlieferung. Gemeindenamen sind Teil unseres Kulturerbes, das eines besonderen Schutzes bedarf. Ziel ist es daher, historisch überlieferte Gemeindenamen möglichst zu erhalten.

Die vollständigen Namen der Gemeinden und Gemeindeteile sind im »Verzeichnis der Gemeinden und Gemeindeteile des Freistaates Sachsen«, das vom Statistischen Landesamt herausgegeben wird, aufgeführt.

Änderung von Gemeindenamen

In der Praxis stellt sich die Frage nach einem neuen Gemeindenamen meist im Zusammenhang von geplanten Gemeindezusammenschlüssen. Bei der Änderung bzw. Bestimmung eines Gemeindenamens ist Folgendes zu beachten:

Das Verfahren sowie die Grundsätze der Namenkunde sind in der Sächsischen Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung (SächsKomVerfRDVO) geregelt. Nachdem der Gemeinde- bzw. Stadtrat sich auf einen Namensvorschlag verständigt und einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, ist der begründete Antrag unter Beifügung des Beschlusses beim zuständigen Landratsamt einzureichen. Das Landratsamt als Genehmigungsbehörde leitet den Antrag auf dem Dienstweg an das Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Erteilung des Einvernehmens weiter. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung holt das Sächsische Staatsministerium des Innern gutachterliche Stellungnahmen insbesondere zu historischen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Gesichtspunkten ein.

SächsKomVerfRDVO

Da es primäres Ziel ist, historisch überliefertes Namensgut zu erhalten, sollte bei Gemeindezusammenschlüssen möglichst einer der bisherigen Gemeindenamen auch weiterhin verwendet werden. Die Bildung eines Doppelnamens ist möglich, Dreifachnamen sind hingegen nicht genehmigungsfähig. Kunstnamen sollten ebenfalls vermieden werden. Bei der Namenswahl sollte darauf geachtete werden, dass die Namenslänge praktikabel ist, damit die Verwendung in Postanschriften, Ausweisen, Dienstsiegeln etc. nicht erschwert wird. Die Grundsätze der Namenkunden, die in der Anlage der SächsKomVerfRDVO zu finden sind, enthalten weitere Ausführungen, welche Namen sich als Gemeindenamen besonders eignen und welche zu vermeiden sind. Hinweise zur Namensfindung und anderen Themenkreisen im Zusammenhang mit Gemeindeneugliederungen sind auch im Leitfaden des Sächsischen Staatsministerium des Innern über Freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen aufgeführt.

SächsKomVerfRDVO

Rechtsgrundlagen: § 5 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung ist Rechtsgrundlage für die Bestimmung, Feststellung und Änderung des Gemeindenamens. Die SächsKomVerfRDVO enthält Regelungen zum Verfahren bei Änderungen, Bestimmungen und Feststellung des Gemeindenamens sowie die Grundsätze der Namenkunde.

Namenszusätze

Die Gemeinden können Zusätze zum Gemeindenamen führen. Diese sind Bestandteil des Gemeindenamens. Zusätze sind Erläuterungen, die auf die geographischen oder topographischen Besonderheiten oder die Geschichte einer Gemeinde hinweisen. Sie sollen nur dann gewählt werden, wenn sie zur Unterscheidung notwendig sind. Dies ist immer dann gegeben, wenn ein Gemeindename mindestens zweimal in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist. Die Zusätze werden durch eine Präposition, die auch in abgekürzter Form verwendet werden kann, angefügt, z. B. Krauschwitz i. d. O. L. oder Reichenbach im Vogtland. Bezüglich der korrekten Schreibweise von Namenszusätzen wird auf die Empfehlungen und Hinweise des Ständigen Ausschusses für die Schreibweise geographischer Namen verwiesen.

Empfehlungen und Hinweise für die Schreibweise geographischer Namen [PDF, 3,3 MB]

Rechtsgrundlagen: § 5 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung ist Rechtsgrundlage für die Bestimmung, Feststellung und Änderung des Gemeindenamens. Die Grundsätze der Namenkunde, Anlage zu § 2 Absatz 1 SächsKomVerfRDVO enthalten unter Ziffer 3 Regelungen über Zusätze zum Gemeindenamen.

Sonstige Bezeichnungen und Werbezusätze

Neben dem Gemeindenamen können Gemeinden auch sonstige Bezeichnungen auf Grund eines Verleihungsaktes führen. Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann auf Antrag entweder für die gesamte Gemeinde oder für einen bewohnten Gemeindeteil eine sonstige Bezeichnung verleihen, wenn diese auf der Geschichte, der heutigen Eigenart oder der Bedeutung für die Gemeinde bzw. Gemeindeteile beruht. Insgesamt müssen herausragende Gründe vorgetragen werden, die für die Verleihung einer sonstigen Bezeichnung sprechen. Der formlose Antrag ist  zu begründen, die entsprechenden Dokumente sowie der Beschluss des Gemeinde- bzw. Stadtrats als Hauptorgan der Gemeinde bzw. Stadt sind beizufügen. Seit in Kraft treten der Gemeindeordnung wurden im Freistaat Sachsen bisher vier sonstige Bezeichnungen verliehen. Der Stadt Freiberg wurde die sonstige Bezeichnung »Universitätsstadt« verliehen, die Stadt Mittweida führt die sonstige Bezeichnung »Hochschulstadt«, die Stadt Frankenberg/Sa. trägt die sonstige Bezeichnung »Garnisonsstadt« und der Stadt Zschopau wurde zuletzt die Bezeichnung »Motorradstadt« verliehen.

Unabhängig von den amtlich verliehenen sonstigen Bezeichnungen können Gemeinden sog. Werbezusätze nutzen. Diese werbenden Zusätze können für gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit, Tourismusförderung u. a. auf Internetseiten, Flyern oder auch Prospekten genutzt werden. Sie werden nicht amtlich verliehen und dürfen nicht im amtlichen Rechtsverkehr (u. a. Wappen, Dienstsiegel, amtlicher Schriftverkehr) verwendet werden.

Rechtsgrundlagen: § 5 Absatz 3 Satz 2 Sächsische Gemeindeordnung regelt die Verleihung von sonstigen Bezeichnungen an Gemeinden. Die SächsKomVerfRDVO regelt, dass die Verleihung sonstiger Bezeichnungen im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben wird.

Wappen, Flaggen und Dienstsiegel

Die Gemeinden und Landkreise können Wappen und Flaggen führen (§ 6 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung; § 5 Absatz 1 Sächsische Landkreisordnung). In Sachsen war diese Wappenführungsbefugnis ursprünglich an das Stadtrecht geknüpft, da es sich dabei um ein Hoheitszeichen handelt, das die kommunale Selbstverwaltung repräsentiert. Landgemeinden führten ein Bildsiegel. Seit den 1930er-Jahren können auch Gemeinden ein Wappen führen. Inzwischen haben fast alle Gemeinden ein eigenes Wappen angenommen. Ortschaften sind als unselbständige Verwaltungsteile der Gemeinde nicht wappenführungsberechtigt.

Änderungsbedarf entsteht regelmäßig noch durch Gemeindeeingliederungen und Gemeindezusammenschlüsse. Wird hier ein neues Wappen benötigt bzw. soll ein bestehendes Wappen geändert werden, so braucht die Gemeinde die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die ihrerseits das Einvernehmen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern einholt.  Außerdem muss eine fachliche Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs eingeholt werden.

Die Gemeinden und Landkreise führen ein Dienstsiegel. Die Gestaltung, Form und Herstellung sowie Verwendung von kommunalen Dienstsiegeln ist in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel (VwV KomDienstsiegel) geregelt. Gemeinden und Landkreise mit eigenen Wappen führen dieses im Dienstsiegel, die übrigen führen das Wappen des Freistaates Sachsen.

VwV KomDienstsiegel

Gemeinden können neben ihrem Gemeindenamen auch die Bezeichnung der Gemeinde (»Stadt« oder »Gemeinde«), eine sonstige Bezeichnung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Sächsische Gemeindeordnung (z. B. »Universitätsstadt«) und die Bezeichnung des Organs oder Amtes, für dessen Verwendung das Dienstsiegel bestimmt ist, als Umschrift führen. Unzulässig ist die Verwendung des Titels »Große Kreisstadt« im Dienstsiegel, da es sich um eine Funktionsbezeichnung handelt. Dienstsiegel dürfen nur für dienstliche Zwecke verwendet werden, da sie Legitimationszeichen sind. Hierzu zählen Beurkundungen, Beglaubigungen und rechtsverbindliche Schriftstücke. Im sonstigen Verwaltungsschriftverkehr wird grundsätzlich kein Dienstsiegel verwendet.

Rechtsgrundlagen: In den § 6 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung und § 5 Absatz 1 Sächsischen Landkreisordnung ist das Führen von Wappen und Flaggen geregelt. § 6 Absatz 3 Sächsische Gemeindeordnung ist Rechtsgrundlage für das Führen von gemeindlichen Dienstsiegeln. § 5 Absatz 3 Sächsische Landkreisordnung regelt das Führen von Dienstsiegeln durch die Landkreise. In der VwV Kommunale Dienstsiegel sind Gestaltung, Form und Herstellung sowie Verwendung von kommunalen Dienstsiegeln geregelt.

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