Bürgerbeteiligung
Die Einwohner (jeder, der in der Gemeinde wohnt) und Bürger (jeder Deutsche und EU-Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit drei mindestens Monaten in der Gemeinde wohnt) einer Kommune haben die unterschiedlichsten Möglichkeiten, sich in die politischen Entscheidungsprozesse und Planungsprozesse einzubringen.
Wahl von Gemeinderat und Kreistag
Die Bürger können ihre Vertretung auf kommunaler Ebene selbst bestimmen. Sie wählen die Gemeinderäte und die Kreistage. Diese sind die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der jeweiligen Kommune und des Landkreises.
Wahl von Bürgermeister und Landrat
Die Bürger wählen alle sieben Jahre die Bürgermeister und Landräte in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Der Bürgermeister / Landrat ist Vorsitzender des Gemeinderats / Kreistags und Leiter der Gemeinde-/Kreisverwaltung. Dieses Amt ist somit das einzige politische Amt in Deutschland, welches durch direkte Wahl der Bürger ermittelt wird.
Sich selbst zur Wahl stellen
Wer wählen und abstimmen darf, kann zumeist auch selbst kandidieren, sei es für einen Sitz im Kreistag, Gemeinde-, Ortschaftsrat- oder Stadtbezirksbeirat, sei es als haupt- oder ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Ortsvorsteher.
Weitere Möglichkeiten der Beteiligung
Die Bürger können durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheide direkt gestalterisch auf die Kommunalpolitik einwirken. Mit der letzten Kommunalrechtsnovelle, die am 9. Februar 2022 vom Sächsischen Landtag beschlossen wurde, wurde u. a. die Zahl der notwendigen Unterschriften für ein Bürgerbegehren verringert. Bei freiwilligen Eingemeindungen ist nunmehr auch ein Bürgerentscheid für die betroffenen Gemeinden verpflichtend durchzuführen (§ 8a Absatz 3 Sächsische Gemeindeordnung), was auch eine Stärkung der Position der Bürgerschaft darstellt.
Aber auch außerhalb dieser bekannten Arten der Bürgerbeteiligung bestehen viele weitere Möglichkeiten.
Die Einwohner können ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als vom Gemeinderat berufener sogenannter »sachkundiger Einwohner« entweder zur Beratung einzelner konkreter Angelegenheiten oder als Fachberater ohne Stimmrecht in den einzelnen Fachausschüssen des Gemeinderats einbringen (§ 44 Sächsische Gemeindeordnung).
Die Gemeinde hat gegenüber ihren Einwohnern eine Informationspflicht nach § 11 Absatz 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung. Demnach informiert sie die Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches.
Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen nach § 22 Sächsische Gemeindeordnung mit den Einwohnern in einer Einwohnerversammlung (zweimal im Jahr) erörtert werden.
Gemäß § 23 Sächsische Gemeindeordnung muss der Gemeinderat Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (sog. Einwohnerantrag).
Ein weiteres Beispiel ist auch die Bauleitplanung. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitpläne sind im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts von den Gemeinden aufzustellen.
Nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch ist die Öffentlichkeit, also die Einwohnerschaft, möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Bevor über einen Bebauungsplan im Gemeinderat entschieden wird, ist dieser nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen. Während dieser Phase können die Einwohner den Plan einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben. Dies dient der Gemeinde, um ihren Planentwurf auf die Bedürfnisse ihrer Bewohner abzustimmen. Allerdings haben die Einwohner nur einen Anspruch auf Beteiligung. Einen Anspruch, dass ihre Vorschläge oder Bedenken umgesetzt werden, gibt es nicht.
Neben diesen gesetzlich geregelten Arten der Bürgerbeteiligung kann die Gemeinde sich auch verschiedener nichtförmlicher Möglichkeiten bedienen, um die Einwohner regelmäßig oder zu einzelnen konkreten Projekten direkt mit einzubinden. Dies können z. B. Bürgerhaushalte, Bürgergutachten, Einwohnerbefragungen, Planungszellen oder Workshops sein. Hier entscheidet die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung, wie sie ihre Einwohner im Einzelfall in den politischen Entscheidungsprozess einbindet.
Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung in Sachsen:
Kommunalwahlen - Sächsisches Staatsministerium des Innern - sachsen.de