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Kommunale Selbstverwaltung

Kommunale Selbstverwaltung nennt man die Selbstverwaltung der Verwaltungseinheiten der Kommunalebene (sogenannte kommunale Gebietskörperschaften). Die kommunale Selbstverwaltung ist eines der Grundprinzipien unseres demokratischen Gemeinwesens und hat in Deutschland durch die Selbstverwaltungsgarantie in Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsrang. Auch auf Landesebene ist das Selbstverwaltungsrecht verfassungsmäßig abgesichert (Artikel 82 Absatz 2 und 84 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

In Sachsen ist die kommunale Selbstverwaltung in zwei Ebenen gegliedert. Die untere Ebene bilden die Gemeinden, die obere Ebene die Landkreise. Hinzu kommen die Kreisfreien Städte, die sowohl die Aufgabe einer Gemeinde als auch die eines Landkreises wahrnehmen. Die Ausgestaltung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist in der Sächsischen Gemeindeordnung und in der Sächsischen Landkreisordnung geregelt.

Das Selbstverwaltungsrecht bedeutet vor allem, dass die Gemeinden im Rahmen des geltenden Rechtes ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich ohne Weisungen von übergeordneten Stellen erfüllen. Das Selbstverwaltungsrecht sichert den Gemeinden einen Aufgabenbereich zu, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfasst (Allzuständigkeit der Gemeinde).

Das Selbstverwaltungsrecht umfasst neben der Gebietshoheit als Ausdruck des räumlich-persönlichen Hoheitsbereichs insbesondere folgende Bereiche:

  • die Satzungshoheit, das heißt die Befugnis der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch den selbstverantwortlichen Erlass von Satzungen zu regeln,
  • die Personalhoheit, das heißt die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen,
  • die Finanzhoheit, das heißt das Recht der Gemeinde, ihre Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines geordneten Haushaltswesens selbständig zu führen,
  • die Planungshoheit, das heißt die Befugnis, die bauliche Entwicklung in der Gemeinde zu ordnen,
  • die Organisationshoheit, das heißt das Recht der Gemeinde, die eigene innere Organisation nach ihrem Ermessen auszurichten, und
  • die Verwaltungshoheit, das heißt das Recht der Gemeinde, jeweils im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen.

Die Sächsische Landkreisordnung räumt den Landkreisen das Recht ein, die überörtlichen Angelegenheiten und alle die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde übersteigenden Aufgaben (sog. Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion) in eigener Verantwortung zu erfüllen (§ 2 Absatz 1 Sächsische Landkreisordnung). Das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise entspricht inhaltlich dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht.

Rechtsgrundlagen

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