Kommunalaufsicht
Rechtsaufsicht
Das Sächsische Staatsministerium des Innern ist die oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen. Unmittelbar zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte und Landkreise die Landesdirektion Sachsen, die gleichzeitig obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden ist.
Rechtsgrundlagen: § 112 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung und § 65 Absatz 1 Sächsische Landkreisordnung regelt die Zuständigkeiten der Rechtsaufsichtsbehörden.
Aufgaben und Grundsätze der Rechtsaufsicht
Aufgabe der Rechtsaufsicht ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der kommunalen Verwaltungstätigkeit, also »ob« das Handeln der Verwaltung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht. Eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen, ist der Rechtsaufsicht hingegen versagt. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit, also »wie« eine Entscheidung umgesetzt wird, obliegt allein der Fachaufsicht, die gesetzlich im jeweiligen Fachgesetz angeordnet wird. Die Rechtsaufsicht ist die notwendige Gegenseite zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Hierdurch kommt der Staat seiner Verpflichtung nach, dafür zu sorgen, dass die Gemeinden und Landkreise rechtmäßig handeln.
Den Rechtsaufsichtsbehörden stehen verschiedene Aufsichtsmittel, die in der Sächsischen Gemeindeordnung geregelt sind, zur Verfügung. Sie haben zum Beispiel gegenüber den Gemeinden und Landkreisen ein Informationsrecht und können rechtswidrige Beschlüsse beanstanden oder deren Aufhebung beziehungsweise Änderung durchsetzen. Die Rechtsaufsichtsbehörden entscheiden nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie von ihren Befugnissen Gebrauch machen oder nicht (Opportunitätsprinzip). Das bedeutet zugleich, dass der Bürger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde hat. Die Rechtsaufsicht dient nicht der Durchsetzung privater Interessen und kann nicht die Einhaltung des ordentlichen Rechtsweges ersetzen.
Rechtsgrundlagen: Die Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörden und die einzelnen Rechtsaufsichtsmittel sind in den §§ 111ff Sächsische Gemeindeordnung, die auch für die Aufsicht über Landkreise entsprechend gelten (§ 65 Absatz 2 Sächsische Landkreisordnung) geregelt.