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Kommunale Finanzen, Kommunale Haushalte, Kommunalabgaben

Das den sächsischen Städten, Gemeinden und Landkreisen verfassungsrechtlich gewährleistete Recht, ihre örtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, umfasst deren Finanzhoheit. Danach haben die Kommunen das Recht auf eine eigenständige Finanzausstattung sowie eine selbstbestimmte Haushaltsführung. Damit eng verbunden und ebenso Ausdruck des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes ist die Steuer- und Abgabenhoheit. Die Kommunen sind berechtigt, nach Maßgabe des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) zu erheben. Dabei haben sie eine Rangfolge der Einnahmenbeschaffung – spezielle Entgelte vor Steuern – zu beachten und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen Rücksicht zu nehmen.

Die Einnahmen der Kommunen werden durch Finanzzuweisungen des Bundes und des Freistaates Sachsen ergänzt. Mit den zur Verfügung stehenden Budgets haben die Kommunen auf der Grundlage ihrer Haushaltspläne die gesetzlich übertragenen und die von ihnen freiwillig übernommenen Aufgaben zu erfüllen.

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