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Kommunalabgaben

Kommunale Körperschaften (Städte und Gemeinden, Landkreise sowie Zweckverbände) erheben sog. Kommunalabgaben, um den Finanzbedarf für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu decken. Kommunalabgaben sind insbesondere Steuern, Gebühren, Beiträge, Gästetaxe und Tourismusabgabe.

Steuern stellen eine allgemeine Finanzierungsquelle öffentlicher Haushalte dar, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie keine Gegenleistung für konkrete Leistungen der Kommunen gegenüber dem Abgabepflichtigen sind. Sie werden von denjenigen erhoben, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den die Leistungspflicht geknüpft ist. Die wichtigsten kommunalen Steuern sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Daneben können die Kommunen örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern erheben. Mit den Aufwandsteuern wird ein über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Zu den örtlichen Aufwandsteuern zählen insbesondere die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer und die Zweitwohnungssteuer. Verbrauchsteuern werden auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben. Eine örtliche Verbrauchsteuer ist die Getränkesteuer, die allerdings bislang durch keine Kommune im Freistaat Sachsen erhoben wird. Welche örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern eine Kommune erheben will, entscheidet sie selbst.

Verwaltungsgebühren werden als Gegenleistung für die Vornahme von Amtshandlungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen der Verwaltung erhoben, wie z. B. für die Ausstellung von Personalausweisen, die Erteilung von Baugenehmigungen oder die Beglaubigung von Unterschriften.

Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen von den Nutzern dieser Einrichtungen erhoben. Mit ihnen decken die Kommunen die aus der Vorhaltung und dem Betrieb dieser Einrichtungen resultierenden Kosten. Öffentliche Einrichtungen sind z. B. die Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasser- und der Abfallbeseitigung, aber auch Bibliotheken, Schwimmhallen und kommunale Friedhöfe. Anstelle von Benutzungsgebühren können die Aufgabenträger für die Nutzung der Einrichtungen auch privatrechtliche Entgelte erheben.

Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes, der den Kommunen durch die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer Verkehrsanlagen und leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) entstehen. Während Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung bestimmter Verkehrsanlagen zu erheben sind (Erhebungspflicht), können die Kommunen eigenverantwortlich entscheiden, ob sie für Ausbau, Verbesserung oder Erneuerung bestehender Verkehrsanlagen Straßenbaubeiträge erheben. Für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen können die Kommunen Anschlussbeiträge erheben. Beiträge werden von den Eigentümern oder sonst dinglich zur Nutzung Berechtigten der Grundstücke erhoben, die durch die Verkehrsanlage erschlossen werden bzw. die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden können. Eine tatsächliche Nutzung der Anlage oder Einrichtung ist für die Entstehung der Beitragspflicht nicht erforderlich.

Gästetaxe und Tourismusabgabe können die Kommunen zur Finanzierung des Aufwandes, der aus der Schaffung und Erhaltung touristischer Infrastruktur resultiert, erheben. Während die Gästetaxe von den Touristen und Kurgästen zu zahlen ist, können zur Zahlung der Tourismusabgabe diejenigen natürlichen und juristischen Personen herangezogen werden, denen durch den Tourismus im Gemeindegebiet besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (z. B. Hotels, Gaststätten oder Ladengeschäfte).

Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) bildet eine wesentliche Grundlage für die Erhebung von Kommunalabgaben im Freistaat Sachsen, regelt dieses Rechtsgebiet jedoch nicht abschließend. Einige von den Kommunen zu erhebende Abgaben (insbesondere die Grund- und die Gewerbesteuer) sind bundesrechtlich geregelt, aber auch das Landesrecht enthält abgabenrechtliche Vorschriften außerhalb des SächsKAG (z. B. § 9 Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz [SächsKrWBodSchG] für Abfallgebühren, § 21 Absatz 1 Sächsisches Straßengesetz für Sondernutzungsgebühren). Diese Regelungen sind indessen meist nicht abschließend, so dass häufig ergänzend auf die Vorschriften des SächsKAG zurückzugreifen ist.

Bundesrechtlich geregelte Kommunalabgaben sind vor allem:

  • Erschließungsbeiträge (§§ 127 ff. Baugesetzbuches – BauGB),
  • die Grundsteuer (Grundsteuergesetz – GrStG)
  • die Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz – GewStG).

Zu den landesrechtlich geregelten Kommunalabgaben gehören insbesondere:

  • die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 SächsKAG), z. B. Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer und Übernachtungs- bzw. Beherbergungssteuer,
  • Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 8a SächsKAG) und in Erfüllung von Weisungsaufgaben (§ 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz),
  • kommunale Benutzungsgebühren (§§ 9 ff. SächsKAG), z. B. Wasser- und Abwassergebühren, Abfallgebühren sowie Straßenreinigungsgebühren,
  • Anschlussbeiträge (§§ 17 ff. SächsKAG) für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung,
  • Straßenbaubeiträge (§§ 26 ff. SächsKAG),
  • Aufwandersatz (§ 33 SächsKAG),
  • Gästetaxe und Tourismusabgabe (§§ 34, 35 SächsKAG).

Kommunalabgaben werden immer auf der Grundlage von kommunalen Abgabensatzungen erhoben (§ 2 Absatz 1 SächsKAG). In der Abgabensatzung sind, soweit gesetzlich nichts Anderes geregelt ist, die Abgabenschuldner, der die Abgabe begründende Tatbestand, der Maßstab und der Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld zu bestimmen.

Vorschriften

Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)

Wesentliche Änderungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes seit 2012

Nach seiner umfassenden Novellierung im Jahr 2004 hatte das SächsKAG bis zum Jahr 2012 nur kleinere Anpassungen – etwa im Zuge der Einführung der kommunalen Doppik – erfahren.

Seither gab es jedoch vor allem als Reaktion auf Änderungen in der Rechtsprechung, im Datenschutzrecht sowie in der Abgabenordnung mehrere Gesetzesnovellierungen. Zu erwähnen sind insbesondere Folgende:

Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. Seiten 562, 566) wurde ein neuer § 4 eingefügt. Dieser ermöglicht es den kommunalen Einrichtungsträgern, mit der Abgabenberechnung beauftragte private Dritte auch zum Erlass von Verwaltungsakten im Namen des Einrichtungsträgers zu ermächtigen.

Mit Artikel 6 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013 (SächsGVBl. Seiten 822, 840) wurde ein neuer § 3a ins Gesetz aufgenommen, der für Beitragsansprüche einen zusätzlichen Festsetzungsverjährungstatbestand enthält.

Zudem wurden durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) die §§ 34 und 35 SächsKAG geändert. In diesem Rahmen wurden sowohl der Kreis der erhebungsberechtigten Kommunen als auch der Umfang der berücksichtigungsfähigen Kosten bei der Kalkulation der nunmehr als Gästetaxe (§ 34) und Tourismusabgabe (§ 35) bezeichneten Abgaben erweitert.

Mit Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) wurde die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz in den neuen § 8a SächsKAG überführt.

Die Begründungen zu den Gesetzesänderungen können hier aufgerufen werden:

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