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2.51 Sonderpostenbildung im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen

Frage: Nach welchen Regelungen ist die Sonderpostenbildung bei Vermögensübertragungen wie zum Beispiel im Fall von Gebietsänderungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO oder bei der Umwidmung von Straßen zu beurteilen?

Antwort: Allgemein sind die Voraussetzungen für die Bildung passiver Sonderposten in § 40 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik genannt. Danach sind Sonderposten insbesondere für Zuwendungen, Beiträge, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte sowie für zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen zu bilden. Des Weiteren sind auch erhaltene investive Umlagen und unentgeltliche Vermögensübertragungen durch passive Sonderposten zu berücksichtigen.

Durch die Begriffsbestimmung des § 59 Nr. 58 SächsKomHVO-Doppik wird klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Vereinigung von Kommunen, der Eingliederung von Gemeinden oder Gebietsänderungen nach § 8 SächsGemO vorgenommene Vermögensumschichtungen nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik zu zählen sind. Bereits bestehende Sonderposten sind jedoch weiterzuführen.

Andere unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Kommunen (z.B. von Kommunen auf Zweckverbände, von Zweckverbänden auf die Kommune, zwischen Zweckverbänden oder zwischen Kommunen) berechtigen allerdings zur (Neu-)Bildung von Sonderposten. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Bilanzierung von Vermögensübertragungen für Zwecke der Eröffnungsbilanz. Die Sonderpostenbildung ist hierbei ausgeschlossen, sofern die übertragende Kommune zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht bilanziert hat und ihr somit kein bilanzieller Aufwand aus dem Vermögensabgang entstanden ist (§ 61 Abs. 9 Satz 5 SächsKomHVO-Doppik).

Eigentumsübertragungen im Zusammenhang mit der Umwidmung von Straßenverkehrsflächen stellen unentgeltliche Vermögensübertragungen im Sinne der Vorschrift dar und berechtigen zur Sonderpostenbildung. Damit wird vermieden, dass der Haushalt der Kommune, der die Straßenverkehrsfläche neu gewidmet wird, durch Abschreibungen belastet wird.

Für im Rahmen der Funktional- und Verwaltungsreform 2008 unentgeltlich vom Freistaat an die Kommunen übertragenes Vermögen kommt eine Sonderpostenbildung ebenfalls in Betracht, um so das Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 auch bilanziell umzusetzen und die Kommunen vom Erfordernis, die Abschreibung der übertragenen Vermögensgegenstände erwirtschaften zu müssen, durch Bildung und Auflösung eines passiven Sonderpostens zu befreien (vgl. auch FAQ 3.44).

Im Regelfall werden den Kommunen bei unentgeltlicher Übertragung keine Unterlagen vorgelegt werden bzw. zur Verfügung stehen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten belegen, welche ursprünglich auf staatlicher (oder anderer, außerkommunaler) Ebene angefallen sind und die als Grundlage für die Bewertung der übertragenen Vermögensgegenstände dienen könnten. In diesen Fällen ist – auch wenn die Übertragung erst nach dem Eröffnungsbilanzstichtag erfolgt – für die betreffenden Vermögensgegenstände eine Ersatzbewertung analog der Vorschriften zur Ersatzbewertung für Zwecke der Eröffnungsbilanz vorzunehmen. Der so ermittelte Aktivierungsbetrag im Übertragungszeitpunkt gilt dann auch für künftige Jahre als Anschaffungskostenbetrag, anhand dessen sich sowohl die Sonderpostenhöhe als auch dann im weiteren Verlauf der Bilanzierung die Abschreibungs- bzw. Auflösungsbeträge bemessen.

Grundvermögen, welches nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) in das kommunale Eigentum gelangt ist, ist ebenfalls nach der Ersatzwertmethode zu bewerten (vgl. FAQ 3.17). Vermögenszuordnungen nach dem VZOG stellen jedoch keine Übertragungen im Sinne vorangegangener Ausführungen dar. Die Bildung passiver Sonderposten ist für diese Fälle nicht vorgesehen.

[überarbeitet am 14. Februar 2014]

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