3.17 Untergrenzen bei der Bewertung des Sachanlagenvermögens
Frage: Sind Vermögensgegenstände, die vor längerer Zeit bspw. für 1 DM gekauft wurden, mit je 1 EUR oder nach einer anderen Methode zu bewerten?
Antwort: Grundsätzlich sind Vermögensgegenstände anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Wenn die Anschaffungskosten und der Wert eines Vermögensgegenstandes zum Anschaffungszeitpunkt in einem krassen Missverhältnis stehen (»Symbolischer Preis« oder Spende), sind ausnahmsweise nicht die Anschaffungskosten anzusetzen, sondern ist der Vermögensgegenstand für Zwecke der Eröffnungsbilanz nach dem Ersatzwertverfahren zu bewerten. Wurde der symbolische Preis gewählt, um darin einen Förder- oder Spendenanteil zum Ausdruck zu bringen (ggf. mit Spendenbescheinigung), ist in Höhe der Wertdifferenz ein Sonderposten (§ 40 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik) zu passivieren. Die Übertragung von Vermögensgegenständen an die Gemeinde nach dem Vermögenszuordnungsgesetz stellt für die Kommune jedoch weder einen Erwerb dar, noch ist sie als Spende zu betrachten.
Im Übrigen verkörpert der Erinnerungswert von 1 EUR die Untergrenze für die Bewertung.
[erstellt am 30. April 2009]