3.44 Übertragungen von Vermögen im Rahmen der Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
Frage: Wie ist im Rahmen der Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 vom Freistaat auf die Kommunen übertragenes Vermögen zu bilanzieren?
Antwort: Im Rahmen des zum 01.08.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (SächsVwNG) wurden Aufgaben und Personal vom Freistaat auf die neu gebildeten Landkreise und auf die Kreisfreien Städte übertragen. Mit dem Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 (SächsMBAG 2008) hat sich der Freistaat Sachsen verpflichtet, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben betriebsnotwendigen beweglichen Sachen und bestimmte Grundstücke unentgeltlich ins Eigentum der Landkreise bzw. Kreisfreien Städte zu überführen sowie Nutzungsrechte an Lizenzen und Programmen der Informationstechnologie unentgeltlich einzuräumen bzw. zweckgebunden bestimmte Räumlichkeiten/Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung bereitzustellen. Weitere Vermögensgegenstände wurden leihweise und befristet zur Verfügung gestellt.
Die Aktivierungspflicht von Vermögensgegenständen ist anhand der Kriterien des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. FAQ 4.7) zu beurteilen. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für die im Zuge der Verwaltungsreform ins zivilrechtliche Eigentum der Landkreise bzw. kreisfreien Städte übertragenen Vermögensgegenstände eine Aktivierungspflicht bei der jeweiligen Kommune besteht. Hinsichtlich der zur unentgeltlichen Nutzung bereitgestellten, das heißt nicht zivilrechtlich übereigneten, Grundstücke, Räumlichkeiten und sonstigen Vermögensgegenstände ist anhand der konkreten Ausgestaltung der Überlassung zu beurteilen, inwieweit eine Aktivierungspflicht der Kommunen besteht. Nutzungsrechte an Lizenzen und Programmen der Informationstechnologie, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, dürfen selbst wenn wirtschaftliches Eigentum der Kommune vorliegen würde, aufgrund von § 36 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik nicht aktiviert werden. Für leihweise und befristet zur Verfügung gestellte Vermögensgegenstände wird die Aktivierungspflicht in der Regel zu verneinen sein, dies muss aber im Einzelfall anhand der Bedingungen eines etwaigen Nutzungsüberlassungsvertrages beurteilt werden.
Die Bewertung der zu aktivierenden Vermögensgegenstände erfolgt allgemein zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei unentgeltlich übertragenen Vermögensgegenständen zum jeweils vollen Zeitwert. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Vermögensgegenstand (erstmals) in das Eigentum der Kommune gelangt ist.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel mit folgenden Annahmen:
Vermögensgegenstand: Lkw
Anschaffung durch den Freistaat: 01.2004
Ursprüngliche Anschaffungskosten: 50.000 EUR
Nutzungsdauer: 10 Jahre
Restwert am 01.08.2008: 27.083,33 EUR
Es erfolgt unentgeltliche Übereignung an die Kommune.
Für die kommunale Bilanz bedeutet dies:
Anschaffungszeitpunkt (Kommune) = Übertragungszeitpunkt: 01.08.2008
Anschaffungskosten (Kommune): 27.083,33 EUR (Restwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an die Kommune)
Die Anschaffungskosten sind über die Restnutzungsdauer des Fahrzeugs verteilt aufwandswirksam abzuschreiben (5 Jahre und 5 Monate).
Da die Übertragung unentgeltlich erfolgte, ist ein Sonderposten in Höhe des Anschaffungswertes auszuweisen, der analog der Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufzulösen ist
Für Zwecke der Anlagenübersicht zur Eröffnungsbilanz (und dann folgender Anlagenübersichten) gilt ebenfalls der Restwert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung als Anschaffungskostenbetrag. Fiktive »ursprüngliche« Anschaffungskosten (vgl. FAQ 3.25, im Beispiel der Neupreis in Höhe von EUR 50.000) sind nicht relevant, da sich der Vermögensgegenstand bei Erstanschaffung nicht im Eigentum der Kommune befand. Wenn die Kommune entgegen der vorgenannten Ausführungen trotzdem ursprüngliche Anschaffungskosten bei Erstanschaffung sowie die bis zur Eigentumsübertragung angefallenen Abschreibungen als kumulierte Abschreibungen im Anlagenspiegel ausweist, wird dies jedoch als unschädlich erachtet.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Ausführungen nicht auf Zusammenschlüsse oder Eingliederungen von Kommunen zu beziehen sind, da in diesen Fällen kommunales Vermögen nur zusammengeführt, nicht jedoch der kommunalen Ebene neu zugeführt wird (vgl. zur Sonderpostenbildung bei diesen Fallkonstellationen FAQ 2.51).
[erstellt am 9. Juni 2010]