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5.28 Buchung übergegangener Unterhaltsansprüche gemäß § 7 UVG

Frage: Wie sind auf den Freistaat übergegangene Unterhaltsansprüche gemäß § 7 UVG in den Kreisfreien Städten und Landkreisen zu bilanzieren und wie sind die entsprechenden Vorgänge zu buchen?

Antwort: In der Kameralistik regelt § 28 Abs. 2 KomKVO (Stand 26. November 2005) die Buchung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Eine analoge Vorschrift ist in den doppischen Regelungen nicht enthalten. Die Buchungssystematik für diesen speziellen Fall muss sich daher an den allgemeinen Regelungen orientieren.

Durch das Unterhaltsvorschussgesetz wird der Unterhalt alleinstehender Mütter oder Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen gesichert. Die Mittel werden »zu einem Drittel durch den Bund, im Übrigen von den Ländern« aufgebracht (§ 8 Abs. 1 UVG). Die Länder beteiligen die Kommunen an den Belastungen. Die Durchführung des UVG, das heißt die Bescheiderstellung, die gesamte Abrechnung der Ein- und Auszahlungen, die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Leistungen (§ 5 UVG) sowie die Beitreibung der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Freistaat übergegangenen Unterhaltsansprüche des Berechtigten, obliegt nach § 1 Abs. 1 SächsAüGUVG als Weisungsaufgabe den Kreisfreien Städten und Landkreisen. Bei Einforderung übergegangener Unterhaltsansprüche handeln die Kommunen (anders als bei unrechtmäßig ausgezahlten Beträgen gemäß § 5 UVG) nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Freistaates. Die Kommunen erwerben somit bei Erstellung der Rückforderungsmitteilung weder gegenüber dem Freistaat noch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen rechtlich begründete Ansprüche. Allerdings obliegt den Kommunen die Bewirtschaftung des Rückforderungsbetrages und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge wie zum Beispiel Mahnung, Beitreibung, die Gewährung von Ratenzahlungen etc. in eigener Verantwortung. Durch diese faktische Sachherrschaft muss die Kommune als wirtschaftlicher Eigentümer gelten und ist somit zur Bilanzierung einer Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen verpflichtet. Die Bilanzierung hat zudem den Vorteil, dass die Bewirtschaftung im Rahmen des allgemeinen Forderungsmanagements über die jeweiligen Personenkonten abgewickelt werden kann. Da die Ergebnisrechnung jedoch erst bei Eingang eines Rückforderungsbetrages berührt werden soll, ist die Forderung zunächst direkt gegen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Freistaat einzubuchen. Die Verbindlichkeitsposition dient hierbei vorerst als reiner Korrekturposten, um die Ertragsneutraliät zu gewährleisten. Von den zufließenden Rückerträgen sind 41 % an den Freistaat abzuführen (§ 3 SächsAüGUVG), 59 % vereinnahmt die Kommune. Eine Forderung gegenüber dem Freistaat in Höhe des Einbehaltungsbetrages von 59 % und gleichzeitig die Weiterleitungsverpflichtung gegenüber dem Freistaat in Höhe von 41 % entstehen erst mit dem Zahlungseingang bzw. bei Eingang der Zahlungsaufforderung des Freistaates.

Die Forderungen gegen Unterhaltspflichtige unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 38 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik und sind auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen, ein vergleichsweise hoher Wertberichtigungsbedarf ist aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis wahrscheinlich. Um weiterhin Ertragsneutralität zu gewährleisten, sind parallel zur Wertberichtigung der Forderungen die Verbindlichkeiten gegenüber dem Freistaat herabzusetzen. Um dem Gebot der Einzelwertberichtigung zu genügen und trotzdem den Bewertungsaufwand wirtschaftlich sinnvoll zu minimieren, können die Forderungen gegen Unterhaltspflichtige vereinfachend zu einer Forderungsgruppe zusammengefasst und mit einem einheitlichen Wertberichtigungssatz, den die Kommune anhand ihrer Erfahrungswerte selbst bestimmt, abgeschrieben werden. Eine Einzelprüfung kann im Hinblick auf die sich im Saldo des Aufwands und der Erträge ergebenden Neutralität der Buchungen ausnahmsweise unterbleiben.

Für die Kommunen ergibt sich folgendes Buchungsschema:

1. Bei Auszahlung eines Unterhaltsvorschusses an den Unterhaltsberechtigten
- Transferaufwand (Sonstige soziale Leistungen, Konto 4339) an Liquide Mittel (Konto 1711)

2. Bei Erstellung der Rückforderungsmitteilung durch die Kommune und Versand an den Unterhaltspflichtigen
- Forderungen (gegenüber Unterhaltspflichtigem) (Kontenart 15 oder 16) an Verbindlichkeiten aus Transferleistungen (gegenüber Freistaat) (Konto 2611)

Zwischenzeitliche Wertberichtigungen der Forderungen und die Herabsetzungen der Verbindlichkeiten sind zu buchen:
- Wertveränderungen bei Finanzvermögen (Konto 4721, ggf. 4722) an Forderung
- Verbindlichkeit aus Transferleistungen an Sonstige nicht zahlungswirksame Erträge (Konto 3583)
Anmerkung: Diese beiden Buchungen müssen zwingend betragsgleich sein. Der Buchungssatz für die Wertberichtigung gibt vereinfachend die direkte Buchung wieder, es empfiehlt sich jedoch die Anwendung der indirekten Methode (vgl. FAQ 2.4).

3. Bei Zahlung durch den Unterhaltspflichtigen erfolgt die Verbuchung des Zahlungsbetrages und die Ausbuchung der Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen. Bei »Unterzahlung« sind zusätzlich die Verbindlichkeiten gegenüber dem Freistaat zu reduzieren, so dass ein Restbetrag der Verbindlichkeit gegenüber dem Freistaat im Bestand bleibt, der in der Höhe dem Zahlungsbetrag entspricht:
a) Annahmen: Ein Unterhaltsvorschuss von 100 EUR wird vom Unterhaltspflichtigen in voller Höhe rückerstattet.
- Liquide Mittel (100 EUR, Konto 1711) an Forderungen (gegenüber Unterhaltspflichtigem) (100 EUR)
b) Annahmen: Ein Unterhaltsvorschuss von 100 EUR wird vom Unterhaltspflichtigen nur anteilig (30 EUR) rückerstattet.
- Liquide Mittel (30 EUR, Konto 1711) und Verbindlichkeit aus Transferleistungen (gegenüber Freistaat) (70 EUR) an Forderungen (gegenüber Unterhaltspflichtigem) (100 EUR)

Zeitgleich ist ein Ertrag in Höhe von 59 % des durch den Unterhaltspflichtigen geleisteten Rückzahlungsbetrages zu buchen. Der Ertrag ergibt sich aus dem Einbehaltungsrecht der Kommune:
a) Annahmen siehe oben
- Forderung aus Transferleistungen (gegenüber Freistaat) (59 EUR, Konto 154) an Ertrag (59 EUR, Konto 3212/3222)
b) Annahmen siehe oben
- Forderung aus Transferleistungen (gegenüber Freistaat) (17,70 EUR, Konto 154) an Ertrag (17,70 EUR, Konto 3212/3222)

4. Bei Eingang der Aufforderung des Freistaats zur Weiterleitung des anteiligen Rückzahlungsbetrages ist der an den Freistaat abzuführende Betrag in Höhe von 41 % der durch den Unterhaltspflichtigen geleisteten Zahlung aus liquiden Mitteln zu begleichen, 59 % des Rückzahlungsbetrages decken die Forderung gegenüber dem Freistaat, die nunmehr vollständig auszubuchen ist:
a) Annahmen siehe oben
- Verbindlichkeit aus Transferleistungen (gegenüber Freistaat) (100 EUR, Konto 2611) an Liquide Mittel (41 EUR, Konto 1711) und Forderung aus Transferleistungen (gegenüber Freistaat) (59 EUR, Konto 154)
b) Annahmen siehe oben
- Verbindlichkeit aus Transferleistungen (gegenüber Freistaat) (30 EUR, Konto 2611) an Liquide Mittel (12,30 EUR, Konto 1711) und Forderung aus Transferleistungen (gegenüber Freistaat) (17,70 EUR, Konto 154)

Ein Zahlungseingang in voller Höhe der Rückzahlungsforderung markiert den idealtypischen Fall, der in der Praxis nur selten realisiert werden kann. In aller Regel werden die Ansprüche vom Unterhaltspflichtigen gar nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil beglichen. Nach Eingang eines Teilzahlungsbetrages und Verbuchung nach obigem Schema weist das Konto »Forderungen gegenüber Unterhaltspflichtigem« zwangsläufig keinen Bestand mehr aus. Dieser Umstand ergibt sich aus der Nutzung des Verbindlichkeitenkontos als Korrekturposten. Daher ist streng darauf zu achten, dass im Fall der Teilerstattung eine Forderung in Höhe der noch ausstehenden Rückzahlungsbeträge (Buchungssatz entsprechend Nr. 2, siehe oben) neu einzubuchen ist, damit die Überwachung der Rückerstattungsansprüche weiterhin sichergestellt ist.

[überarbeitet am 3. Juni 2015]

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