2.4 Wertberichtigungen auf Forderungen
Frage: Wie sind Wertberichtigungen auf Forderungen zu bilanzieren?
Antwort: Forderungen entstehen in der Regel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. der Bescheiderstellung. Der sächsische Kontenrahmen gibt die Unterscheidung zwischen »Öffentlich rechtlichen Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen« einerseits und »Privatrechtlichen Forderungen« andererseits verbindlich vor (Kontengruppen 15 und 16). Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem durch Einzel- oder Pauschalwertberichtigung verminderten Nominalwert (Zahlungsbetrag) anzusetzen (§ 38 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik). In der Regel erlischt die Forderung bei Zahlungseingang.
Nr. 2.13 Abs. 2 der Hinweise des SMI zur Erstellung der Eröffnungsbilanz vom 11.09.2013 erläutert, wie die zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfall- und Kreditrisikos vorzunehmende Pauschalwertberichtigung zu ermitteln ist. Die Höhe des Pauschalwertberichtigungssatzes richtet sich nach individuellen Erfahrungswerten und sollte sich an den Zahlungsausfällen der letzten drei Jahre in der jeweiligen Kommune orientieren. Auf zweifelhafte Forderungen sind in Höhe des erwarteten Zahlungsausfalls Einzelwertberichtigungen vorzunehmen. Derartige Forderungen sind auf den beizulegenden Stichtagswert (wahrscheinlich zu erwartender Zahlungsbetrag zum Bilanzstichtag) abzuschreiben. Wird eine Forderung ganz erlassen oder unbefristet niedergeschlagen, ist sie als uneinbringlich zu qualifizieren und in voller Höhe wertzuberichtigen. Zu beachten ist, dass auf bereits einzelwertberichtigte Forderungen keine Pauschalwertberichtigung vorgenommen werden darf.
Mit konkreten Ausfallrisiken behaftete Forderungen sind aus Gründen der Bilanzklarheit zunächst durch Aktivtausch abzugrenzen, dazu ist der volle Forderungsbetrag umzubuchen (Zweifelhafte Forderungen an Forderungen). Entsprechende Konten für zweifelhafte Forderungen wären als Unterkonten in den Kontengruppen 15 und 16 einzurichten. Sodann ist die Wertberichtigung in Höhe des erwarteten Forderungsausfalls vorzunehmen. Es steht den Kommunen dabei frei, die Wertberichtigung direkt (Aufwand an Zweifelhafte Forderungen) oder indirekt zu buchen. Eine Ausnahme besteht beim Erlass einer Forderung, dieser ist zwingend direkt zu buchen. Die indirekte Buchung erfolgt über einen passiven Korrekturposten (Aufwand an Einzelwertberichtigung), der nicht gesondert ausgewiesen, sondern bei Erstellung der Bilanz mit den Forderungskonten verrechnet wird.
Für die Pauschalwertberichtigung unterbleibt eine Abgrenzung durch Umbuchung, da nicht einzelne Forderungen bewertet werden, sondern das allgemeine Ausfallrisiko aller Forderungen erfasst wird. Aus diesem Grund sollte auch die indirekte gegenüber der direkten Buchungsmethode gewählt und die Wertminderung wiederum über einen passiven Korrekturposten abgewickelt werden (Aufwand an Pauschalwertberichtigung). Die Wertberichtigung erfolgt bei Einzelwertberichtigung über das Aufwandskonto 4721, bei Pauschalwertberichtigung über das Aufwandskonto 4722.
[überarbeitet am 7. Februar 2014]