1.14 Bewertung der Anteile an Zweckverbänden
Frage: Wie sind Anteile an Zweckverbänden zu bewerten?
Antwort: Anteile an bereits bilanzierenden Zweckverbänden sind nach der Eigenkapitalspiegelmethode (oder ggf. mit den Anschaffungskosten) im kommunalen Beteiligungsvermögen anzusetzen (vgl. FAQ 2.12 und 5.6). Anteile an (noch) nicht bilanzierenden Zweckverbänden dürfen während der Übergangsphase zunächst mit einem Erinnerungswert im kommunalen Beteiligungsvermögen angesetzt werden. In dieser Phase sind auch andere Wertansätze zulässig, wenn sie dem wirklichen Wert der Beteiligung näher kommen und die Kommune die Ermittlung belegen kann. Spätestens mit dem Haushaltsjahr 2013 haben alle Zweckverbände eine Bilanz aufzustellen (ob nach Eigenbetriebsrecht oder nach kommunalem Haushaltsrecht kann dahingestellt bleiben), die eine Bewertung nach der Eigenkapitalspiegelmethode ermöglicht. Das in der Bilanz des Zweckverbandes ausgewiesene Eigenkapital ist dann mit dem Anteil der Gemeinde in der kommunalen Vermögensrechnung zu aktivieren. Die Hinzuaktivierung im Beteiligungsvermögen der Gemeinde vom Erinnerungswert (oder einem anderen Ersatzwert) zum anteiligen Eigenkapital aufgrund der erstmaligen Bilanzierung des Zweckverbandes ist von der Kommune ergebnisneutral vorzunehmen und erhöht (oder vermindert) direkt das Basiskapital.
Probleme kann die Berechnung des prozentualen Anteils der einzelnen Mitgliedskommunen am Eigenkapital eines bilanzierenden Zweckverbandes bereiten. Im Allgemeinen werden den Mitgliedskommunen in der Zweckverbandssatzung keine Anteile zugewiesen. Für die Bildung der Beteiligungsquoten kommen in diesem Fall verschiedene Maßstäbe infrage. Hierzu gehören insbesondere die Stimmrechtsverteilung, etwaige Abfindungsregelungen, Regelungen zur Aufteilung von Jahresgewinnen oder -verlusten, Auseinandersetzungsvereinbarungen oder Umlageschlüssel. Es ist im Einzelfall anhand des Satzungsinhalts über den Maßstab zur Anteilsberechnung zu entscheiden. Dass dieser Maßstab unter Umständen jährlich schwankende prozentuale Anteile am Eigenkapital bedingt, weil zum Beispiel Umlagen in Abhängigkeit von veränderlichen Faktoren wie Einwohnerzahlen ermittelt werden, widerspricht nicht den Vorschriften und kann daher durchaus sachgerecht sein. Eine pauschale Aufteilung nur anhand der Anzahl der Mitgliedskommunen stellt im Allgemeinen keinen sachgerechten Maßstab dar und sollte nur in absoluten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.
Es ist ferner darauf zu achten, dass alle Mitgliedskommunen eines Zweckverbandes den gleichen Aufteilungsmaßstab anwenden oder die Aufteilung von vornherein vom Zweckverband selbst vorgenommen wird, damit die in den Bilanzen der einzelnen Mitgliedskommunen ausgewiesenen Anteile am betreffenden Zweckverband in der Summe tatsächlich 100 % des Eigenkapitals des Zweckverbandes (bzw., soweit auch andere Personen oder Körperschaften neben den kommunalen Körperschaften Mitglied des Zweckverbandes sind, 100 % des Anteils der kommunalen Körperschaften am Eigenkapital des Zweckverbandes) widerspiegeln.
[überarbeitet am 13. Februar 2012]