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2.12 Wertansätze für kommunale Beteiligungen

Frage: Wie sind Beteiligungen der Kommune zu bewerten?

Antwort: Kommunale Beteiligungen an Unternehmen oder bilanzierenden Zweckverbänden sind gemäß § 89 Abs. 5 SächsGemO und § 61 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik mit den Anschaffungskosten oder nach der Eigenkapitalspiegelmethode mit dem anteiligen Eigenkapital zu bewerten. Die Eigenkapitalspiegelmethode ist ferner als Ersatzwertverfahren immer dann anzuwenden, wenn sich Anschaffungskosten nicht ermitteln lassen. Die Berechnung nach der Eigenkapitalspiegelmethode ist in § 59 Nr. 6 SächsKomHVO-Doppik erläutert.

Das Wahlrecht zur Bewertung nach der Eigenkapitalspiegelmethode ist den Besonderheiten kommunaler Unternehmen geschuldet, die teilweise dauerhaft defizitär wirtschaften. Dieser Umstand soll nicht dazu führen, dass aufgrund eines möglicherweise nicht vorhandenen Ertragswertes pauschal auf einen Erinnerungswert abgeschrieben wird. Bei Anwendung der Eigenkapitalspiegelmethode werden Wertveränderungen ganz allgemein über die Mehrung/Minderung des Eigenkapitals des Unternehmens und der daraus resultierenden Zu- bzw. Abschreibung des Wertansatzes in der kommunalen Bilanz berücksichtigt und gehen in das ordentliche Ergebnis der Kommune ein. Der Wertansatz der Beteiligung ist zu jedem Bilanzstichtag zu überprüfen und ertragswirksam anzupassen. Das Imparitätsprinzip (insbesondere das Gewinnrealisationsprinzip) nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik ist bei der Bewertung nach der Eigenkapitalspiegelmethode unbeachtlich. In Fällen, in denen das Eigenkapital aufgezehrt ist, ist ein Erinnerungswert zu aktivieren.

Ertragswert- oder auch Sachwertmethode finden bei der Bewertung von Beteiligungen regulär keine Anwendung. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn Unternehmen oder Unternehmensanteile zur Veräußerung anstehen und im Umlaufvermögen bilanziert werden. Dann können auch andere Bewertungsverfahren zur Anwendung gelangen (vgl. § 44 Abs. 7 SächsKomHVO-Doppik).

Die Eigenkapitalspiegelmethode schließt außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung gemäß § 44 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik nicht aus, insoweit wird das Verlustantizipationsprinzip verwirklicht. Ggf. ergeben sich zum Abschlussstichtag Erkenntnisse (zum Beispiel aus Zwischenbilanzen des Unternehmens, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens etc.), die dazu führen, dass ein Ansatz nach der Eigenkapitalspiegelmethode der Forderung nach wirklichkeitsgetreuer Bewertung entgegensteht und somit außerplanmäßige Abschreibungen gerechtfertigt sind. Außerplanmäßige Abschreibungen sind im außerordentlichen Ergebnis zu berücksichtigen und separat im Anhang zu erläutern (§ 48 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik). Außerplanmäßige Abschreibungen sollen jedoch nicht aus einer routinemäßigen vergleichenden Betrachtung der Wertansätze nach der Eigenkapitalspiegelmethode und des Ertragswertverfahrens zum Abschlussstichtag abgeleitet werden.

Erfolgt die Bewertung zu Anschaffungskosten, ist das Imparitätsprinzip des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik zu beachten. Daraus folgt, dass die Anschaffungskosten als absolute Bewertungsobergrenze festgeschrieben sind. Da Beteiligungen nicht der Abnutzung unterliegen, ist eine ertragswirksame Anpassung des Bilanzansatzes auf dem Weg der außerplanmäßigen Abschreibung vorzunehmen, eine Zuschreibung kann nur aus einer Wertaufholung oder nachträglichen Anschaffungskosten (bspw. Bei Kapitalerhöhung oder Anteilszukauf) resultieren.

[überarbeitet am 4. Dezember 2014]

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