7.2 Erstmalige Anwendung der Regelungen für den Gesamtabschluss
Frage: Ab welchem Zeitpunkt ist eine Kommune verpflichtet, einen Gesamtabschluss aufzustellen?
Antwort: Gemäß § 131 Abs. 5 in Verbindung mit § 88a SächsGemO besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses erstmals mit dem Jahresabschluss 2016 der Gemeinde, der Gesamtabschluss ist also erstmals für den Stichtag 31.12.2016 aufzustellen. Hinsichtlich Aufstellung, örtlicher Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderat gelten nach § 88b SächsGemO für Jahresabschluss und Gesamtabschluss gleiche Fristen.
[erstellt am 1. März 2012]