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7.1 Bagatellgrenze zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Frage: Wie ist die Bagatellgrenze des § 88a Abs. 1 Satz 5 SächsGemO auszulegen, wann ist ein Aufgabenträger nach der Regelung »von untergeordneter Bedeutung«?

Antwort: Gemäß § 88a Abs. 1 Satz 5 SächsGemO müssen Aufgabenträger dann nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für das Gesamtbild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des »Konzerns Kommune« von untergeordneter Bedeutung sind. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der »untergeordneten Bedeutung« kann in diesem Fall auf die für das Handelrecht nach § 296 Abs. 2 HGB entwickelten Wesentlichkeitsgrundsätze verwiesen werden. Dabei darf nicht ausschließlich nach Beteiligungs- oder Stimmrechtsquoten (wie zum Beispiel 20 % gemäß § 271 Abs. 1 und § 311 Abs. 1 HGB) abgegrenzt werden, hierbei handelt es sich auch im Handelsrecht jeweils nur um eine widerlegbare Vermutung. Beherrschender Einfluss kann nach § 290 Abs. 2 HGB auch unabhängig von der Anteilsquote bestehen. Auch kann eine Beteiligung losgelöst von der Anteilsquote zum Beispiel aufgrund besonderer Risiken eine herausragende Bedeutung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einer Kommune innehaben.

Es ist also die Bedeutung des Aufgabenträgers für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune im Gesamtzusammenhang zu bemessen. Starre Verhältniszahlen wie eine Beteiligungs- oder Stimmrechtsquote größer bzw. kleiner 20 % sind daher als alleiniges Kriterium für die Einbeziehung oder den Ausschluss von Aufgabenträgern hinsichtlich der Konsolidierung ungeeignet, dürfen aber als ein Anhaltspunkt dienen, dem eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu folgen hat.

Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht und werden Aufgabenträger daraufhin nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen, so ist dies im Konsoliderungsbericht anzugeben und zu begründen.

[erstellt am 1. März 2012]

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