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6.7 Deckung der Umstellkosten in einer Verwaltungsgemeinschaft

Frage: Wie sind in einer Verwaltungsgemeinschaft die Kosten der Umstellung auf die Doppik zu decken?

Antwort: In der Verwaltungsgemeinschaft ist die erfüllende Gemeinde gesetzlich verpflichtet, die Haushaltsentwürfe der anderen beteiligten Gemeinden zu erarbeiten, wobei sie allerdings kommunalpolitisch den Weisungen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde unterworfen ist (siehe § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 SächsKomZG).

Wenn eine Gemeinde auf das neue Haushaltsrecht umstellt, hat die erfüllende Gemeinde alle zur Haushaltsaufstellung nach neuem Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dass bei der Vorbereitung der Umstellung auf die kommunale Doppik überdurchschnittliche Einmalkosten entstehen, begründet jedoch keinen Anspruch der erfüllenden Gemeinde auf Sonderzahlungen der jeweils umstellenden Gemeinden. Diese Kosten sind – wie auch alle anderen Kosten, die der erfüllenden Gemeinde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 SächsKomZG entstehen – solidarisch über die gemäß § 42 in Verbindung mit § 25 SächsKomZG von allen beteiligten Gemeinden zu erhebende Gemeinschaftsumlage zu decken. Die Umstellungskosten sind daher in den Haushaltsjahren, in denen sie voraussichtlich anfallen, bei der Prognose des Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft mit zu berücksichtigen. Da es sich nicht um übertragene Aufgaben im Sinne der §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 SächsKomZG handelt, ist der Abschluss einer Übertragungs- und Kostendeckungsvereinbarung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages weder notwendig noch zulässig.

[erstellt am 26. November 2010]

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