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6.12 Verrechung von Fehlbeträgen gemäß § 131 Abs. 6 Satz 5 SächsGemO

Frage: Wie sind die nach den Übergangsbestimmungen zu verrechnenden Fehlbeträge aus dem Saldo der nicht zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen im Haushalt und in der Jahresrechnung darzustellen?

Antwort: Nach der Übergangsbestimmung des § 131 Abs. 6 Satz 5 SächsGemO dürfen bis zum Ende des Haushaltsjahres 2016 als Saldo aus den nicht zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen entstandene Fehlbeträge im Jahr der Entstehung mit dem Basiskapital verrechnet werden. Diese Verrechnung ist nicht mit der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes sanktioniert.

Für die Darstellung im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung sind auch in der Übergangszeit die Muster 5 bzw. 11 der VwV KomHSys, Anlage 5 zu verwenden. Die zu verrechnenden Fehlbeträge sind in Zeile 29 des Ergebnishaushalts und Zeile 9, Blatt 2 der Ergebnisrechnung auszuweisen. Gegebenenfalls sind die in den Mustern enthaltenen Zeilenbezeichnungen anzupassen. Sofern mehrere Beträge in einer Zeile auszuweisen sind, sind Teilbeträge durch »Davon-Vermerk« kenntlich zu machen. Die Berechnung der Beträge ist zu erläutern.

Zu beachten ist, dass der zu verrechnende Fehlbetrag höchstens dem Fehlbetrag im Gesamtergebnis, der nicht durch etwaige Rücklagen gedeckt werden kann, entsprechen darf. Ergebnisrücklagen und Überschüsse im Sonderergebnis sind prioritär zur Deckung heranzuziehen. Die Verrechnungsmöglichkeit dient somit nur dem Ergebnisausgleich. Eine Überkompensation in dem Sinne, dass ein negativer Saldo aus nicht zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen in voller Höhe auf das Basiskapital verrechnet wird und gleichzeitig ein Überschuss aus den zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen entsteht, der dann in der Ergebnisrechnung der Ergebnisrücklage zuzuführen wäre, ist nicht zulässig.

Berechnung und Zuordnung zu den Positionen wird in beigefügtem Beispiel (siehe Anlage) veranschaulicht.

(Anmerkung: Das Beispiel wurde auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten der VwV des SMI zur Änderung der VwV KomHSys vom 10. Dezember 2013 geltenden Muster 5 und 11 der Anlage 5 zur VwV KomHSys erarbeitet. Auf eine Anpassung an die nunmehr geltenden Muster wird verzichtet, da in der Sache selbst mit der Änderung der Muster keine Änderungen verbunden sind.)

[überarbeitet am 19. Februar 2015]

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