5.9 Zuordnung der Liquiditätsreserve in der Vermögensrechnung
Frage: Wo spiegelt sich die Liquiditätsreserve in der Vermögensrechnung wider?
Antwort: Der Begriff »Liquiditätsreserve« ist in § 59 Nr. 35 SächsKomHVO-Doppik erläutert. Es handelt sich um eine reine Rechengröße, die als einzelnes Konto nicht darstellbar ist, sondern mehrere Konten (liquide Mittel, Wertpapiere, kurzfristige Forderungen) berührt. Sollen zum Beispiel Entnahmen aus der Liquiditätsreserve erfolgen, muss im Haushaltsplan ausgehend vom letzten Jahresabschluss eine Prognose über den Stand dieser Rechengröße vorgenommen werden. Die Entwicklung der Liquiditätsreserve ist überdies nach § 6 Satz 3 Nr. 5 SächsKomHVO-Doppik im Vorbericht darzustellen.
[überarbeitet am 18. März 2014]