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5.7 Zuordnung geringwertiger Wirtschaftsgüter zu Sammelposten

Frage: Welche Vorschriften gelten für die Kontierung der Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter?

Antwort: Die bis 8. September 2012 geltende VwV KomHSys gab für diese Sammelposten im Kontenrahmen die Kontenarten 065 (für Maschinen, technische Anlagen und Betriebsvorrichtungen) und 076 (für Betriebs- und Geschäftsausstattung) verbindlich vor. Weitere Vorschriften bestanden diesbezüglich nicht. Auf Kontoebene konnten und sollten die Kommunen jedoch die Sammelposten nach Produkten unterteilen, ebenso sollte eine Einteilung nach Haushaltsjahren erfolgen.
Mit der Änderungsverordnung vom 20.12.2011 wurde die Sammelpostenregelung des § 44 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik alte Fassung gestrichen. Aus diesem Grund sind nun im Kontenrahmen keine Konten für Sammelposten mehr festgelegt. Bereits vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung gebildete Sammelposten sind bis zu deren vollständiger Abschreibung weiterzuführen. Die Sammelposten sind hierfür aus den bisherigen Kontenarten 065 und 076 auszubuchen und frei anzulegenden Konten der verbindlichen Kontenarten innerhalb der Kontengruppen 06 und 07 zuzuordnen.

[überarbeitet am 18. März 2014]

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