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5.4 Zuordnung bebauter Grundstücke

Frage: Sind Grundstückswert und der Wert des Grundstücksaufbaus bei bebauten Grundstücken auf separaten Konten auszuweisen?

Antwort: Für die Kontierung ist der durch die VwV Haushaltssystematik definierte Kontenrahmen maßgeblich. Der Kontenrahmen enthält nur die verbindlich vorgegebenen und finanzstatistisch relevanten Zuordnungen. In der Kontenklasse »0« betrifft diese Vorgabe die jeweilige Kontenart. Auf der darunter liegenden Ebene können und sollten Konten für die Grundstücke und die Gebäude jeweils separat ausgewiesen werden. Dies erscheint schon deshalb geboten, weil der Grund und Boden in der Regel nicht abgeschrieben wird, Gebäude hingegen der Abschreibung unterliegen.

[erstellt am 30. April 2009]

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