5.21 Zuordnung des Abschreibungsaufwandes aus Sammelposten
Frage: Ist es zulässig, den Aufwand, der aus der Abschreibung des Jahres-Sammelpostens entsprechend der Regelungen für geringwertige Vermögensgegenstände resultiert, in Summe einem Produkt (zum Beispiel im Produktbereich 61) zu belasten?
Antwort: Der sich aus der Abschreibung von Sammelposten ergebende Aufwand ist den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend auf die jeweiligen Produkte zu verteilen. Die einzelnen Gegenstände des Sammelpostens sind also (mindestens für die Kosten- und Leistungsrechnung) speziellen Produkten zuzuordnen. Auf der Unterkontenebene können die Kommunen die Sammelposten nach Produkten oder Kostenstellen aufteilen. Darüber hinaus kann eine Einteilung nach Haushaltsjahren ebenfalls auf dieser Ebene erfolgen.
Hinweis: Durch die Änderungsverordnung vom 20.12.2011 wurde die Sammelpostenregelung des § 44 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik alte Fassung gestrichen. Bereits vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung gebildete Sammelposten dürfen jedoch bis zur vollständigen Abschreibung weitergeführt werden. Die Ausführungen gelten somit für den daraus resultierenden Übergangszeitraum.
[überarbeitet am 14. Februar 2012]