5.19 Kontierung des Grundvermögens von Tierparks und Zoos
Frage: Wie ist das Grundvermögen von Tier- und Wildparks bzw. zoologischen Gärten zu kontieren?
Antwort: Bei Tierparks und ähnlichen Einrichtungen handelt es sich in der Regel um gemischt genutztes Grundvermögen, für das ggf. eine Aufteilung erforderlich sein kann (vgl. FAQ 5.8).
Wenn das Grundvermögen als Gesamtheit erfasst werden soll, ist nach der Hauptnutzungsart zuzuordnen, eindeutige Abgrenzungskriterien sind allerdings oftmals schwer zu bestimmen. So kommt eine Kontierung unter den Kontenarten 026 oder 029 in Betracht. Schulzoos können auch der Kontenart 023 zuzuordnen sein. Handelt es sich um einen Wildpark mit geringem Gebäudeanteil, kann der Definition des § 72 Abs. 2 BewG folgend auch eine Bilanzierung unter Kontenart 011 oder 019 vorgenommen werden. Die Kommunen haben diesbezüglich einen Beurteilungsspielraum.
Es ist jedoch darauf zu achten, dass bewegliche Vermögensgegenstände getrennt auszuweisen sind (z.B. Tiere unter Kontenart 075).
[erstellt am 11. Dezember 2009]