5.15 Kontierung von Spiel- und Sportplätzen
Frage: Wie sind Grund und Boden von Spiel- oder Sportplätzen und die darauf befindlichen Anlagen und Geräte zu kontieren?
Antwort: Die Frage der Kontierung von Spiel- und Sportplätzen ist nicht eindeutig zu beantworten, da mehrere Zuordnungen richtig sein können. Abgrenzungskriterium kann die Art der »Bebauung« bzw. der »Ausbaugrad« sein, aber auch eine Hauptnutzung des gesamten Flurstücks kann sich bei der Kontierung prägend auswirken.
Beispiele: Besteht ein Bolzplatz aus einer Wiese mit zwei Toren gilt er als unbebaute Grünfläche und ist als solche unter Kontenart 011 auszuweisen und nach Anlage 1 (Gemeinbedarfsflächen) der Hinweise des SMI zur Erstellung der Eröffnungsbilanz vom 11.09.2013 zu bewerten. Die Tore sind bewegliche Vermögensgegenstände und zählen zur Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die Erläuterung zu Kontenart 011 in Anlage 3 der KomHSys stellt klar, dass als »Ausstattung« eines Spiel- oder Sportplatzes nur die zum Grundvermögen zu zählenden Vermögensteile kontiert werden sollten (analog der Außenanlagen bei Gebäuden). Die Spiel- oder Sportgeräte hingegen sollen separat erfasst werden, gehören in der Regel zum beweglichen Anlagevermögen und stellen entweder Betriebs- und Geschäftsausstattung oder Betriebsvorrichtungen dar. Eine pauschale Kontierung mit dem Grundvermögen unter 011 ist nicht sachgerecht.
Ist eine Anlage aufwendiger gestaltet (zum Beispiel mit Laufbahnen oder Kunstrasen), ist eine Beleuchtungsanlage oder Ähnliches installiert oder sind hochwertige Spielgeräte gebaut und die Kriterien für eine Qualifizierung als Betriebsvorrichtungen erfüllt, wären diese unter Kontenart 062 zu erfassen. Das Grundstück selbst wäre in diesem Fall als bebautes Grundstück (025) oder als sonstiges Infrastrukturvermögen (039) zu kontieren. Die Unterscheidung hierbei ist wiederum danach treffen, ob neben dem eigentlichen Spiel- oder Sportplatz auch tatsächlich noch ein Gebäude vorhanden ist (z.B. Vereinsheim, Umkleiden etc.). Wenn überhaupt keine Gebäude vorhanden sind, dann ist eine Kontierung des Grundvermögens unter 039 vorzuziehen. Es ist aber auch möglich, dass die Kontierung des Grund und Bodens anhand der Hauptnutzung des (gesamten) Flurstücks vorgenommen wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Spielplätze einer Schule oder Kindertageseinrichtung zugeordnet sind.
[überarbeitet am 18. März 2014]