5.12 Kontierung von Wertstoffsammelanlagen
Frage: Unter welcher Kontenart sind kommunale Wertstoffsammelanlagen zu führen?
Antwort: Bei Wertstoffsammelanlagen handelt es sich um bauliche Anlagen wie Fundamente, Befestigungsanlagen, Sicht- und Lärmschutz etc., die innerhalb der Kommune als Standplätze für Wertstoffsammelcontainer errichtet wurden. Die Kontierung des so genutzten kommunalen Grundvermögens sollte auf Kontenart 036 »Abfallbeseitigungsanlagen« oder ggf. 039 »Sonstiges Infrastrukturvermögen« erfolgen. Die Sammelcontainer selbst gehören in der Regel nicht zum kommunalen Eigentum, ansonsten sind sie dem beweglichen Vermögen zuzuordnen. Gleiches gilt für Unterfluranlagen, die getrennt vom Grundvermögen als Betriebsvorrichtung kontiert werden sollten.
[erstellt am 30. April 2009]