4.9 Gliederung des Inventars
Frage: Gemäß § 34 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik sind im Inventar alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, Forderungen und Schulden, der Betrag des bares Geldes sowie die sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe des Wertes der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden auszuweisen. Aber wie genau ist der Begriff »einzelner Vermögensgegenstand« definiert, wie tief ist das Inventar zu gliedern und was ist eine »Sachgesamtheit«?
Antwort: Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgend ist jeder Vermögensgegenstand einzeln zu erfassen und zu bewerten (Ausnahmen wie Fest- oder Gruppenbewertung unberührt). Jeder Vermögensgegenstand muss im Inventarverzeichnis einzeln identifizierbar sein und mit seinem Wert ausgewiesen werden. Das Inventar liefert das »Mengengerüst« für die Anlagenbuchhaltung. Expliziten Vorschriften zu Gliederung und Form des Inventars gibt es weder nach den Vorschriften der kommunalen Doppik noch nach den handelsrechtlichen Vorschriften (vgl. ADS 1995, zu § 240, Rn. 63). Die klassischen Grunddaten sind genaue Bezeichnung, Standort und organisatorische Zuordnung sowie der Wert des Vermögensgegenstandes. Darüber hinaus können zusätzliche Informationen wie zum Beispiel technische Daten, Daten zum Hersteller, Garantiedaten, Daten für die Bewertung etc. in der Praxis sehr hilfreich und wünschenswert sein.
Zur Abgrenzung eines »einzelnen Vermögensgegenstandes« sind mehrere Kriterien objektiv zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Ein Vermögensgegenstand muss abgrenzbar, selbstständig nutzbar bzw. einzeln verkehrsfähig sein. Die Abgrenzung fällt dann besonders schwer, wenn es gilt, Funktionszusammenhänge zu beurteilen. Zur Veranschaulichung zwei Extrembeispiele: Weder wäre es zulässig, die gesamte Straßenbeleuchtungsanlage einer Kommune als einen einzelnen Vermögensgegenstand zu qualifizieren, noch wäre es sachgerecht, jedes einzelne Leuchtmittel und jeden einzelnen Kabelstrang zu inventarisieren. Gehen bewegliche Vermögensgegenstände durch Verbindung oder Verarbeitung einen funktionellen Zusammenhang ein, handelt es sich um ein inventarisierungsfähiges »zusammengesetztes Gut«. Erläuterungen zur Abgrenzung der Begriffe »Sache«, »Einzelvermögensgegenstand« oder »Zusammengesetztes Gut« finden sich in Kommentierungen zum Beispiel zu § 90 BGB und zu § 246 HGB. Mit dem Begriff »Sachgesamtheit« sind aufgrund ihrer gemeinsamen Zweckbestimmung (lose) miteinander verbundene bewegliche Betriebsgüter definiert. Sie sind dann zusammen zu erfassen, wenn sie nur vermengt oder vermischt sowie nach Zahl, Maß oder Gewicht gehandelt werden (Flüssigkeiten wie Heizöl, Schüttgut wie zum Beispiel Streusalz etc., vgl. ADS 1995, zu § 246, Rn. 34f.).
[erstellt am 30. April 2009]