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4.5 Erfassung durch Spenden finanzierter Vermögensgegenstände

Frage: Sind durch Spenden finanzierte Vermögensgegenstände überhaupt zu inventarisieren?

Antwort: Die Gemeinde hat grundsätzlich alle Vermögensgegenstände zu erfassen, die sich in Ihrem Eigentum befinden. Dies gilt losgelöst von der Herkunft der Mittel, mit denen die Vermögensgegenstände erworben wurden, also auch bei Finanzierung durch eine Geldspende. Gleiches gilt übrigens auch, wenn die Vermögensgegenstände als Sachspende in das Eigentum der Gemeinde gelangt sind. Sofern nicht von den Befreiungsvorschriften des § 35 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik gemacht wird, sind die Gegenstände zu inventarisieren und mit dem Restwert zu aktivieren. Bei durch Spenden finanzierten Vermögensgegenständen bzw. im Fall von Sachspenden ist in Höhe des Restwertes ein Sonderposten (§ 40 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik) zu passivieren und ertragswirksam aufzulösen.

[erstellt am 30. April 2009]

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