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4.3 Erfassung von Betriebsvorrichtungen

Frage: Wie werden zum Beispiel festverbundene Basketballanlagen, betonierte Tischtennisplatten oder ähnliches an Schulen erfasst? Werden diese mit dem Gebäude, Grundstück oder mit dem beweglichen Vermögen aufgenommen?

Antwort: Bei beiden in der Frage genannten Beispielen handelt es sich um selbständig zu erfassende und bewertende Vermögensgegenstände. Die Frage betrifft die grundsätzliche Problematik der Abgrenzung von Grundvermögen und sogenannten Betriebsvorrichtungen. Unter der Rubrik »Arbeitshilfen« ist der Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 15.03.2006 eingestellt, der zahlreiche Beispiele zur Abgrenzung enthält. Ausschließlich für Zwecke der Eröffnungsbilanz darf die Erleichterungsoption des § 61 Abs. 7 Nr. 6 SächsKomHVO-Doppik angewandt werden.

[überarbeitet am 25. Februar 2014]

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