3.6 Ersatzbewertung von Straßen
Frage: Ist bei der Bewertung von Verkehrsflächen nach Ersatzwerten und unter Verwendung von Korrekturfaktoren eine Rückindizierung erforderlich?
Antwort: Für Verkehrsflächen sind die Regelungen unter Nr. 2.6 der Hinweise des SMI zur Erstellung der Eröffnungsbilanz vom 11.09.2013 in Verbindung mit § 61 Abs. 7 SächsKomHVO-Doppik anzuwenden. Sofern Verkehrsflächen nach dem Ersatzwertverfahren bewertet und die in Anlage 3 der Hinweise des SMI zur Erstellung der Eröffnungsbilanz enthaltenen Korrekturfaktoren auf Grund des Straßenzustandes angewendet werden, findet eine Rückrechnung nicht statt.
[überarbeitet am 14. Februar 2014]