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3.47 Behandlung kameraler Fehlbeträge

Frage: Wie sind Fehlbeträge aus den kameralen Jahresrechnungen im doppischen System zu berücksichtigen?

Antwort: Der Ausweis kameraler Fehlbeträge in der Eröffnungsbilanz ist in § 61 Abs. 12 SächsKomHVO-Doppik geregelt. Danach sind Fehlbeträge aus Vorjahren um Haushaltsreste gemäß § 43 KomHVO zu bereinigen. Eine Bereinigung um Haushaltsausgabereste führt dabei zu einer Reduzierung des Fehlbetrages, die Bereinigung um Haushaltseinnahmereste hat eine Erhöhung des Fehlbetrages zur Folge. Der Betrag der bereinigten Haushaltsausgabereste ist als zusätzliche Angabe unter der Eröffnungsbilanz zu vermerken. Der ermittelte Fehlbetrag ist als »Vortrag von Fehlbeträgen aus den Vorjahren« unter der Kontenart 205 zu bilanzieren. Gleichzeitig ist das Basiskapital um den Fehlbetrag zu erhöhen, hiermit wird bezogen auf den Vermögensstatus Bilanzneutralität erreicht. Hinweise zur Überleitung bzw. zur Ermittlung des auszuweisenden Fehlbetrages gibt zusätzlich die Arbeitshilfe »Überleitungsvorschriften von der Kameralistik zur Doppik«.

Die korrekte Veranschlagung der Fehlbeträge zur Deckung bzw. zur Verrechnung mit dem Basiskapital erfolgt im doppischen System – unabhängig davon, ob es sich um ursprünglich kamerale Fehlbeträge handelt – gemäß § 25 SächsKomHVO-Doppik. Ein Fehlbetrag ist spätestens im zweiten Folgejahr in voller Höhe zur Deckung zu veranschlagen, daher muss die Veranschlagung der aus der letzten kameralen Jahresrechnung übergeleiteten Fehlbeträge spätestens im zweiten doppischen Haushaltsjahr vorgenommen werden. Ältere kamerale Fehlbeträge können entsprechend schon im ersten doppischen Haushaltsjahr zur Veranschlagung anstehen. Im Ergebnishaushalt zu veranschlagen ist jeweils der bereinigte kamerale Fehlbetrag, also der Betrag, der in der Eröffnungsbilanz auszuweisen ist.

Abschnitt C Ziffer III Nr. 6 VwV KommHHWi-Doppik enthält Regelungen für Kommunen, bei denen ein Fehlbetrag in der letzten kameralen Jahresrechnung allein daraus resultiert, dass bestimmte Einnahmen aufgrund des kameralen Kassenwirksamkeitsprinzips nicht angerechnet werden dürfen und darüber hinaus dieser Fehlbetrag im Folgejahr (dem ersten doppischen Haushaltsjahr) nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden kann, weil diese aufgrund des doppischen Periodenprinzips nicht als Erträge gebucht werden dürfen. In diesen Fällen eines ausschließlich umstellungsbedingten Fehlbetrags entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes bezogen auf die letzte kamerale Jahresrechnung. Konsequenterweise dürfen diese, allein auf dem Systemwechsel beruhenden Fehlbeträge mit dem Basiskapital verrechnet werden, ohne dass sich die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes ergibt.

[erstellt am 4. Juli 2011]

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