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3.46 Vorsteuerabzug bei Ersatzbewertung

Frage: Wie sind in Ersatzwerten enthaltene Umsatzsteuerbeträge zu berücksichtigen bzw. sind diese gegebenenfalls herauszurechnen, wenn der zu bewertende Vermögensgegenstand einem Betrieb gewerblicher Art zugeordnet ist?

Antwort: Ein Ersatzbewertungsverfahren darf gemäß § 61 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik grundsätzlich immer nur dann angewendet werden, wenn sich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes nicht mehr ermitteln lassen. Allgemein wird in den Regelungen zur Ersatzbewertung auf aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Vermögensgegenstandes verwiesen. Diese sind auf das Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zurückzurechnen und um Abschreibungen zu mindern. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten dabei nur die Beträge, die die Kommune tatsächlich aufgewendet hat bzw. hätte. Wenn also ein Vermögensgegenstand einem vorsteuerabzugsberechtigten Bereich zugeordnet ist, so müssen Nettopreise als Anschaffungs- und Herstellungskosten herangezogen werden. Für alle nicht vorsteuerabzugsberechtigten Bereiche sind der Berechnung Bruttopreise zugrunde zu legen. Gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik sind im Zuge der Ersatzbewertung auch in diesen Bereichen Nettopreise zulässig.

Anderes gilt, wenn die Regelung für das jeweilige Ersatzwertverfahren nicht explizit auf aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten verweist (wie zum Beispiel bei der Ersatzbewertung von Grundstücken, Gebäuden, Waldflächen etc.). In diesen Fällen erfolgt die Berechnung grundsätzlich ausgehend von Bruttopreisen bzw. auf Grundlage der angegebenen EUR-Werte, die Bruttopreise darstellen bzw. als Bruttopreise gelten dürfen. Ein aufwendiges Herausrechnen von etwaig enthaltenen Umsatzsteuerbeträgen (wie zum Beispiel in den Normalherstellungskosten für Gebäude) unterbleibt auch dann, wenn der betreffende Vermögensgegenstand einem vorsteuerabzugsberechtigten Bereich zugeordnet ist.

Speziell für Betriebe gewerblicher Art und andere kostenrechnende Einrichtungen wird darüber hinaus auf die Möglichkeit der Bewertung anhand bestehender Bestandsverzeichnisse gemäß § 61 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik hingewiesen. Nach Handels- bzw. Steuerrecht geführten Bestandsverzeichnissen dürften für vorsteuerabzugsberechtigte Bereiche korrekterweise ausschließlich Nettopreise zugrunde liegen.

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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