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3.43 Erfassung und Ersatzbewertung von Waldwegen

Frage: Wie sind Waldwege zu bilanzieren, welcher Bilanzposition sind sie zuzuordnen und besteht die Möglichkeiten zusammengefasster Wertansätze mit sonstigen Waldflächen?

Antwort: Ganz allgemein richtet sich die Gliederung und Zuordnung von Grund und Boden nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SächsKomHVO-Doppik in Verbindung mit Ziffer II Nr. 2 VwV KomHSyS und ist nach Nutzungen ausgerichtet. Der Grund und Boden ist hiernach sachgerecht zuzuordnen, wobei der Kommune, insbesondere nach den Grundsätzen der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit, ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. auch FAQ 5.8). Gleiches gilt bei der Ersatzbewertung der Grundstücke, die sich ebenfalls nach der Nutzungsart richtet. Eine Vernachlässigung der tatsächlichen Nutzungsarten und ggf. eine Zusammenfassung mehrerer Grundstücke mit unterschiedlicher Nutzung zu einer Bewertungseinheit ist nur dann denkbar, wenn sich dadurch keine wesentlichen Verschiebungen hinsichtlich der für die Grundstücke ausgewiesenen Werte ergibt.

Bei der Bilanzierung von Waldwegen ist nach deren Ausbaugrad zu differenzieren. Hat die Kommune Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet, um einen hergestellten Waldweg anzuschaffen bzw. einen Waldweg herzustellen oder auszubauen, dann wäre die Erfassung und Bewertung des »Straßenkörpers« und der so genutzten Grundfläche (unter Kontenart 038 oder 039) getrennt vom übrigen, forstwirtschaftlich genutzten Grundvermögen sachgerecht, insbesondere um die Abschreibung dieses Vermögensgegenstandes korrekt darzustellen. Handelt es sich indes um »naturbelassene« Waldwege, könnten diese zusammen mit dem Wald erfasst und kontiert (Kontenart 013) werden. Darüber hinaus ist die Nutzung des Beurteilungsspielraums an den Informationsbedürfnissen der Kommune auszurichten. Eine ausschließliche Zuordnung zur Hauptnutzung »Wald« kann zu Ergebnissen führen, die unter diesem Aspekt nicht sachgerecht sind. Die Zuordnungs- und Bewertungsgrundsätze sollten in der örtlichen Inventurrichtlinie dokumentiert werden. Bei der Ersatzbewertung von Waldflächen ist § 61 Abs. 7 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik maßgeblich, für ausgebaute Waldwege kann § 61 Abs. 7 Nr. 4 SächsKomHVO-Doppik anzuwenden sein.

[erstellt am 16. April 2010]

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