3.31 Grundstücke innerhalb und außerhalb der Ortslage
Frage: Wie ist zwischen innerhalb und außerhalb der Ortslage gelegenen Grundstücken abzugrenzen, wie ist der Begriff »Ortlage« zu definieren?
Antwort: Der in Anlage 1 (Gemeinbedarfsflächen) der Hinweise des SMI zur Erstellung der Eröffnungsbilanz verwendete Begriff »Ortslage« ist nicht gleichzusetzen mit der bauplanungsrechtlichen Zuordnung eines Grundstücks zum Außenbereich oder Innenbereich. Als Ortslage ist eine zusammenhängende, mit Häusern einzeln oder geschlossen bebaute Fläche einer Ortschaft definiert. Eine Abgrenzung anhand des Begriffs der »geschlossenen Ortslage« entsprechend der Definition in § 5 Abs. 1 SächsStrG ist ebenfalls sachgerecht: »Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.«
[überarbeitet am 25. Februar 2014]