3.21 Erfassung und Bewertung von Betriebsvorrichtungen
Frage: Wie ist mit Betriebsvorrichtungen zu verfahren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr einzeln ermittelbar sind?
Antwort: Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Betriebsvorrichtungen und Anlagen, die selbständige Bestandteile eines Vermögensgegenstandes darstellen, für Zwecke der Eröffnungsbilanz nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermittelbar, dürfen sie beim Vermögensgegenstand angesetzt werden (§ 61 Abs. 7 Nr. 6 SächsKomHVO-Doppik). Ein unverhältnismäßig großer Aufwand darf insbesondere bereits dann unterstellt werden, wenn für das Grundvermögen eine Ersatzbewertung vorzunehmen ist, weil Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelbar sind. In diesem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass die Betriebsvorrichtungen bzw. Anlagen bei der Ersatzbewertung (zum Beispiel über einen höheren Ausstattungsstandard eines Gebäudes) berücksichtigt werden.
[erstellt am 30. April 2009]