3.20 Erstmalige Erfassung und Bewertung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Frage: Gelten die nach der SächsKomHVO-Doppik genannten Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter auch für Wirtschaftsgüter, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag hergestellt oder angeschafft wurden, hat die Änderung des § 6 Abs. 2 und 2a EStG ab dem 01.01.2008 Einfluss auf die Bewertung und was besagt die Befreiungsvorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik?
Antwort: Die SächsKomHVO-Doppik vom 08.02.2008 enthielt in § 44 Abs. 5 einen direkten Verweis auf § 6 Abs. 2 und 2a EStG. Diese einkommensteuerrechtlichen Regelungen war zum 01.01.2008 neu gefasst worden. Daher traten Missverständnisse bei den Anwendungsfristen auf. Grundsätzlich sollten die in der SächsKomHVO-Doppik genannten Wertgrenzen rückwirkend, also auch auf die Vermögensgegenstände anzuwenden sein, die vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt wurden. Um die Unklarheit zu beseitigen, wurde mit Änderungsverordnung vom 12.11.2008 der Verweis in § 44 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik gestrichen und durch eine der einkommensteuerrechtlichen Regelung entlehnte Formulierung ersetzt.
Um eine korrekte Bewertung in der Eröffnungsbilanz vornehmen zu können, ist es weiterhin unerlässlich, die entsprechenden Vorschriften auch auf Vermögensgegenstände anzuwenden, die sich zum Stichtag der Eröffnungsbilanz im Eigentum der Gemeinde befinden, also vor dem Stichtag angeschafft oder hergestellt wurden. Es ist notwendig, diese Vermögensgegenstände bei ihrer Ersterfassung entsprechend der geltenden Wertgrenzen einzuordnen. Im Zweifel ist bis zur Umstellung eine parallel geführte Anlagenbuchhaltung – einmal nach kameralen und zur Vorbereitung der Umstellung nach doppischen Grundsätzen – zu führen. Eine Ausnahme gilt bei kostenrechnenden Einrichtungen und Betrieben gewerblicher Art. Sofern diese handels- bzw. steuerrechtliche Bilanzierungsvorschriften anwenden, räumt § 61 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik die Möglichkeit ein, Wertansätze zu übernehmen.
Der im Zuge der Änderungsverordnung vom 12.11.2008 eingefügte § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik stellt den Kommunen darüber hinaus die Anwendung der §§ 34 und 44 Abs. 5 für Zwecke der Eröffnungsbilanz gänzlich frei und stellt somit eine weitreichende Befreiungsvorschrift dar. Die Kommunen können einerseits auf eine Erfassung der unterhalb der Wertaufgriffsgrenze liegenden Vermögensgegenstände völlig verzichten, sie können sich aber auch in den Inventurrichtlinien jede beliebige Wertaufgriffsgrenze bis 1000 EUR selbst definieren. Bei entsprechender Ausübung der Option, zum Beispiel Festlegung einer Wertgrenze bei 410 EUR und Nichtanwendung der Sammelpostenregelung, wäre es sogar denkbar, die Vermögensgegenstände nach der alten, kameralen Vorschrift zu gruppieren und diese Werte dann unverändert in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen. Die Vorschrift schließt auch die Möglichkeit ein, dass die Kommunen ihren Informationsinteressen und Praktikabilitätserwägungen folgend, je nach Bereich oder für bestimmte Klassen von Vermögensgegenständen etc. das Wahlrecht differenziert anwenden, zum Beispiel durch Vorgabe verschiedener Wertgrenzen (bis zu 1000 EUR). Zu beachten ist allerdings, dass in den örtlichen Richtlinien klare Festlegungen dokumentiert werden, wie die Vorschrift für welchen Bereich bzw. Vermögensgegenstand anzuwenden ist. Diese Entscheidung darf nicht erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erfassung/Bewertung dezentral getroffen werden.
Ergänzung aufgrund der Änderungsverordnung vom 21.12.2011:
Der Rückkehr zur alten Wertgrenze in § 6 Abs. 2 EStG durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz2009 folgend, wurde § 44 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik überarbeitet. Aus Vereinfachungsgründen entfällt die Sammelpostenregelung für die Kommunen vollständig, ein Wahlrecht (wie im EStG) wird nicht eingeräumt. § 44 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik neue Fassung ist für Zwecke der Eröffnungsbilanz vereinfachend auch auf Vermögensgegenstände anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung angeschafft oder hergestellt wurden. Sollten Kommunen aber aufgrund von § 44 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik alte Fassung bereits Sammelposten gebildet haben, müssen diese nicht aufgelöst und die Vermögensgegenstände nach der neuen Vorschrift inventarisiert und bilanziert werden. Vielmehr sind bereits gebildete Sammelposten bis zu ihrer vollständigen Abschreibung beizubehalten. Somit kann die Situation eintreten, dass Kommunen bis zum Haushaltsjahr 2015 Sammelposten (des Jahres 2011) ausweisen. Für Vermögensgegenstände, die nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung angeschafft oder hergestellt wurden (in der Praxis ab Haushaltsjahr 2012), dürfen keine neuen Sammelposten mehr gebildet werden.
Durch den Wegfall der Sammelpostenregelung erübrigt sich der Verweis auf § 44 Abs. 5 in § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik. Die Vereinfachungsvorschrift für Zwecke der Eröffnungsbilanz stellt es aber auch weiterhin ins Ermessen der Kommunen, Vermögensgegenstände unter den genannten Bedingungen von der Inventarisierung zu befreien bzw. in der Anlagenbuchhaltung für diese einen Erinnerungswert auszuweisen. Zur Ausübung des Wahlrechts vergleiche oben gemachte Ausführungen.
[überarbeitet am 14. Februar 2012]