3.12 Erstermittlung von Festwerten
Frage: Wie sind Festwerte im Zuge der Erstbewertung zu ermitteln?
Antwort: Bei Anwendung des Festwertverfahrens gemäß SächsKomHVO-Doppik können die handelsrechtlichen Grundsätze entsprechend angewendet werden. Bei der Bewertung ist ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Abschlag für die Abnutzung vorzunehmen. Steht im Haushalt für Neu- bzw. Ersatzanschaffungen ein relativ konstanter jährlicher Betrag zur Verfügung (häufig zum Beispiel bei Bibliotheken), kann die Festwertermittlung auch auf Grundlage der in den letzten Jahren zugeführten Mittel erfolgen. Die Anzahl der in die Berechnung einzubeziehenden Vorjahre richtet sich dabei nach der Nutzungsdauer der zu bewertenden Vermögensgegenstände. Auch in diesem Fall ist ein Abschlag für Abnutzung vorzunehmen.
[erstellt am 30. April 2009]