3.11 Investitionszuwendungen im Zusammenhang mit dem Augusthochwasser 2002
Frage: Wie sind nach dem Augusthochwasser 2002 in Form von Spenden erhaltene Investitionszuwendungen zu behandeln, wenn Sie die Anschaffungskosten des Investitionsobjektes übersteigen?
Antwort: Unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Zuwendung und auch dann, wenn die Zuwendung als Spende gewährt wurde, ist die Regelung des § 61 Abs. 9 SächsKomHVO-Doppik zu beachten. Die Kommune darf nur den Teil der Spende in den Sonderposten einstellen, der einer regelmäßigen Förderung durch das Förderprogramm im Jahr 2002 entspricht. Wenn eine Zuordnung zu einem Fachförderprogramm nicht möglich ist, weil es sich zum Beispiel um eine Privatspende handelt, wären 40 % der Spendensumme als Kapitalzuschuss anzusehen und direkt als Teil des Basiskapitals abzubilden und 60 % als Sonderposten anzusetzen.
[überarbeitet am 30. Januar 2012]