2.8 Bilanzierung der Rückstellung für Pensionen und Beihilfen
Frage: Wie sind Pensionsrückstellungen zu bilanzieren?
Antwort: Rückstellungen für Pensionen und Beihilfen sind durch den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen zu bilanzieren (vgl. FAQ 1.1).
Die Kommunen haben lediglich die Umlagen, die an den KVS zu zahlen sind, als Aufwand und Auszahlung zu erfassen bzw. zu verbuchen.
[überarbeitet am 5. Juni 2013]