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2.71 Umbuchung von Grundstücken ins Umlaufvermögen

Frage: Wann ist eine Umbuchung zum Verkauf vorgesehener Grundstücke in das Umlaufvermögen vorzunehmen?

Antwort: Eine pauschale »Absonderung« des als nicht betriebsnotwendig eingestuften Grundvermögens und eine damit begründete Umbuchung von Anlagevermögen in das Umlaufvermögen darf nicht erfolgen. Für den Ausweis von Grundvermögen im Umlaufvermögen ist eine Veräußerungsabsicht nachzuweisen. Wurde bereits ein Beschluss des zuständigen kommunalen Gremiums zum Verkauf gefasst, liegt darin zugleich der erforderliche Nachweis für die Veräußerungsabsicht. Ein entsprechender Beschluss ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann bereits das offen am Markt kommunizierte Angebot zur Veräußerung eines Grundstücks als Indiz für eine hinreichend konkrete Veräußerungsabsicht gelten.

Umgekehrt sollte eine Rückbuchung in das Anlagevermögen erfolgen, wenn die Verkaufsabsicht objektiv aufgegeben wurde. Sofern lediglich ein konkreter Veräußerungsvorgang scheitert, die Kommune aber an einem Verkauf des Grundstücks grundsätzlich festhalten will, ist eine Rückbuchung nicht erforderlich.

[erstellt am 19. Februar 2015]

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