2.69 Kein Sonderposten für Verrechnung der Abwasserabgabe
Frage: Kann für den mit Investitionen verrechneten Betrag der Abwasserabgabe ein Sonderposten
gebildet werden?
Antwort: Die Möglichkeit der Verrechnung von Investitionsauszahlungen mit der Abwasserabgabe stellt keinen Zuschuss im Sinne des § 36 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik dar, die Bildung eines Sonderpostens scheidet deshalb aus.
Mit der Verrechnungsmöglichkeit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zum Abwasserabgabengesetz einen Anreiz für Investitionen in die Abwasserbeseitigungsanlagen setzen, um den Schmutzwassereintrag in die Gewässer zu vermindern (vgl. Bundesrats-Drucksache 268/89 vom 19.05.1989). Eine Finanzierungserleichterung ist allenfalls Folge, jedoch nicht vorrangige Zielrichtung der Verrechnungsmöglichkeit. Zudem ist mit der Verrechnung keine Bindung an eine konkrete Investition verbunden, sie ist vielmehr an eine Summe von Aufwendungen und Auszahlungen für Maßnahmen zur Verringerung des Schadstoffeintrags geknüpft. Die Verrechnungsmöglichkeit stellt deshalb keine Zuwendung für Investitionen im Sinne des doppischen Haushaltsrechts im eigentlichen Sinne dar.
Der Verrechnungsbetrag der Abwasserabgabe ist deshalb sofort aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Bei der Buchung ist dem Bruttoprinzip (Buchung des Aufwandes aus der Abwasserabgabe in voller Höhe, Verrechnungsbetrag als Ertrag) der Vorrang vor einer Absetzung vom Aufwand zu geben.
Die Frage der gebührenrechtlichen Behandlung der Verrechnung bleibt hiervon unberührt.
[erstellt am 19. Februar 2015]