2.68 Erfassung und Aktivierung erneuerter Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen
Frage: Können Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen von Gebäuden und Grundstücken, die nach § 61 Abs. 7 Nr. 6 SächsKomHVO-Doppik im Rahmen der Erstbewertung pauschal mit einem Vom-Hundert-Satz beim Gebäude oder Grundstück mit angesetzt wurden, nach ihrer separaten Erneuerung eigenständig aktiviert werden?
Antwort: Eine separate Aktivierung von im Rahmen einer Ersatzinvestition erneuerten Betriebsvorrichtungen und sonstigen Anlagen im Sinne des § 61 Abs. 7 Nr. 6 SächsKomHVO-Doppik, die im Rahmen der Erstbewertung beim Gebäude oder Grundstück angesetzt wurden, ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung für die separate Aktivierung der Betriebsvorrichtung/Außenanlage ist jedoch in jedem Fall, dass es sich bei der Erneuerung/Ersatzbeschaffung um eine Investition im Sinne des Haushaltsrechts handelt. Zudem sind hinsichtlich des Gebäudes oder Grundstückes folgende Maßgaben zu beachten:
I. Pauschaler Ansatz mit einem Gebäude
Fallkonstellation 1:
Der Gebäudewert wurde für die Eröffnungsbilanz aufgrund der Betriebsvorrichtung/Außenanlage pauschal erhöht:
Sofern ein anteiliges Herausrechnen der in der Eröffnungsbilanz für die Betriebsvorrichtung/Außenanlage angesetzten Werte aus dem Gebäudewert möglich ist, ist im Falle der Ersatzinvestition einer Betriebsvorrichtung oder Außenanlage bei dem Gebäude eine Teilabschreibung in Höhe des auf die Betriebsvorrichtung/Außenanlage entfallenden »Restwertes« vorzunehmen. Ist ein anteiliges Herausrechnen der für die Betriebsvorrichtung/Außenanlage angesetzten Werte aus dem Gebäudewert nicht möglich ist, wird keine Teilabschreibung beim Gebäude vorgenommen, dieses wird vielmehr unverändert weiter regelmäßig abgeschrieben.
Fallkonstellation 2:
Der Gebäudewert wurde für die Eröffnungsbilanz nicht erhöht:
Eine Teilabschreibung beim Gebäude erfolgt nicht. Das Gebäude wird unverändert weiter regelmäßig abgeschrieben.
II. Pauschaler Ansatz mit einem Grundstück
Soweit Außenanlagen über die Vereinfachungsvorschrift des § 61 Abs. 7 Nr. 6 SächsKomHVO-Doppik beim Grund und Boden angesetzt worden sein sollten, ist bei einer nachträglichen Erneuerung der Außenanlage mit Investitionscharakter und deren separater Aktivierung ein entsprechender Teilabgang beim Grundstück in Höhe des für die Außenanlage angesetzten Ersatzwertes vorzunehmen.
[erstellt am 19. Februar 2015]