2.65 Zuweisungen zur Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden
Frage: Wie sind Zuweisungen zur Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 SächsFAG zu bilanzieren?
Antwort: Bei Zuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 SächsFAG zur Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden handelt es sich um Bedarfszuweisungen, welche im haushaltsrechtlichen Sinn Zuwendungen darstellen. Gemäß § 36 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik sind empfangene Zuwendungen für Investitionen als Sonderposten zu passivieren. Die Aufzählung in § 40 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik ist nicht abschließend und kann daher nicht als Indiz dafür gelten, ob Zuweisungen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 SächsFAG als Sonderposten zu passivieren sind oder nicht. Wurde von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Beschränkung auf investive Zwecke zu vereinbaren, gilt die Zuwendung als für investive Zwecke gewährt und ist somit unter § 36 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik zu subsummieren. Sofern also auf entsprechenden Antrag hin eine auf investive Zwecke beschränkte Verwendung der Mittel zu erfolgen hat, ist die Bildung passiver Sonderposten zulässig.
Bildung und Auflösung von Sonderposten werden durch § 40 SächsKomHVO-Doppik reglementiert, das bedeutet unter anderem, dass eine Sonderpostenbildung nur vorgenommen werden kann, wenn die Mittel auch im bilanzrechtlichen Sinne (und nicht nur im zuwendungsrechtlichen Sinne nach SächsFAG) tatsächlich investiv verwendet wurden. Die Möglichkeit zur Bildung eines Sammel-Sonderpostens ist nicht vorgesehen.
In den Fällen, in denen die Beschränkung auf investive Zwecke nicht vereinbart wurde, ist § 36 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik nicht einschlägig. Die Zuweisung wird in diesem Fall zum Ausgleich eines besonderen Bedarfs gewährt und dient ganz allgemein dazu, die Eigenmittel der Kommune zu stärken. Die Bildung eines passiven Sonderpostens ist ausgeschlossen. Die Mittel stellen im Jahr ihrer Vereinnahmung in voller Höhe Ertrag dar, und zwar unabhängig davon, ob die Zuweisung durch die Kommune tatsächlich investiv verwendet wird oder nicht.
[erstellt am 2. Mai 2013]