2.64 Bilanzierungswahlrecht bei Beteiligungen
Frage: Dürfen die zum Zeitpunkt der Änderung des § 89 Abs. 5 SächsGemO im Jahr 2012 bereits doppisch buchenden Kommunen nachträglich den Bewertungsansatz bei Beteiligungen ändern oder widerspricht dies dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit?
Antwort: Bis zur Änderung des § 89 Abs. 5 SächsGemO im Jahr 2012 waren Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen vorrangig nach der Eigenkapitalspiegelmethode zu bewerten. Mit der Änderung im Jahr 2012 wurde ein Wahlrecht eingeführt, seither dürfen Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem anteiligen Eigenkapital angesetzt werden.
Ein Wechsel des Bilanzansatzes nach dem HGB stellt dann keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzstetigkeit dar, wenn aufgrund einer Gesetzesänderung erstmals ein Wahlrecht eingeführt wird. Damit gilt: Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelbar, ist – auch unter dem Gesichtspunkt, dass Frühstarter nicht schlechter gestellt werden sollen – ein Wechsel der Bewertungsmethode zulässig. Die Ausübung des Wahlrechtes und die Folgen hieraus sind im Anhang zu erläutern.
Mit Blick auf den hinsichtlich der Wahl des Bilanzansatzes bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen ebenfalls geänderten § 61 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik und die Regelung in § 63 Abs. 9 SächsKomHVO-Doppik ist die Änderung des Wertansatzes in diesen Fällen ergebnisneutral durch direkte Verrechnung mit dem Basiskapital vorzunehmen.
[überarbeitet am 14. Februar 2014]