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2.63 Periodengerechte Darstellung von Fördermitteln

Frage: Kann bei mehrjährigen, nichtinvestiven Maßnahmen eine anteilige Auflösung der Verbindlichkeiten aus dem Zuwendungsverhältnis entsprechend dem Fortschritt der Maßnahme vorgenommen werden, um eine periodengerechtere Darstellung von Aufwendungen und Erträgen zu erhalten?

Antwort: Fördermittel dürfen mit der zweckentsprechenden Verwendung aus den sonstigen Verbindlichkeiten ausgebucht werden. Die zweckgerechte Verwendung liegt erst vor, wenn der mit der Zuwendung geförderte Vermögensgegenstand im Ganzen fertig gestellt bzw. angeschafft wurde. Vor diesem Hintergrund genügt zum Beispiel die im Bereich der EFRE-Mittel verlangte Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen nicht für die anteilige Ausbuchung der Verbindlichkeiten. Im Übrigen kann es im Einzelfall auch schwierig sein, den aufzulösenden Teil der Höhe nach korrekt zu bestimmen.

Dies gilt gleichermaßen für investive wie für nichtinvestive Maßnahmen. Somit können auch bei der Verwendung von Fördermitteln für nichtinvestive Zwecke die Verbindlichkeiten erst nach Fertigstellung der Maßnahme insgesamt aus- und als Ertrag eingebucht werden. Eine anteilige Auflösung der Verbindlichkeiten entsprechend Maßnahmefortschritt ist nicht möglich.

[überarbeitet am 14. Februar 2014]

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