2.60 Auflösung von Sonderposten bei komponentenweiser Abschreibung
Frage: Ist im Falle der Anwendung der komponentenweisen Abschreibung eines Vermögensgegenstandes auch der korrespondierende Sonderposten in Komponenten aufzuteilen?
Antwort: Im Falle der Anwendung der komponentenweisen Abschreibung eines bezuschussten Vermögensgegenstandes sind grundsätzlich auch die korrespondierenden Sonderposten in Komponenten aufzuteilen. Hierzu ist der Sonderposten bei der Herstellung bzw. Anschaffung im Verhältnis der ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten der einzelnen Komponenten entsprechend zu bilden. Hierbei ist es aufgrund des Einzelbewertungsgrundsatzes notwendig, analog der vorgenommen Abschreibungen die einzelnen Auflösungsbeträge in einer Nebenrechnung zu ermitteln und als Summenwert aus den Auflösungsbeträgen der Komponenten auszuweisen. Nach erfolgtem Austausch oder Wiederherstellung einer Komponente (nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten) ist ein hierfür ggf. gewährter neuerlicher Zuschuss dem entsprechenden (Gesamt-)Sonderposten zuzuordnen und »einzugliedern«. Hierdurch wird dem Zweck der komponentenweisen Abschreibung unter dem Grundsatz der Einzelbewertung Rechnung getragen und eine verursachergerechtere Periodisierung des Aufwands erreicht, ohne dass Verwerfungen in der Bilanz entstehen.
[erstellt am 24. Januar 2013]