2.58 Ermittlung des Finanzbedarfs und bilanzielle Behandlung von Umlagen
Frage: Auf welcher Grundlage ist der Finanzbedarf durch umlageerhebende Körperschaften zu berechnen, sind für erhaltene Umlagen passive Sonderposten zu bilden und wie sind die Umlagezahlungen bei den zahlungspflichtigen Kommunen auszuweisen?
Antwort: Verwaltungsverbände (§ 25 SächsKomZG), erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften (§ 42 SächsKomZG), Zweckverbände (§ 60 SächsKomZG), aber auch die Landkreise (§ 26 SächsFAG) und andere Körperschaften sind – nach Maßgabe entsprechender Ermächtigungsnormen – berechtigt, zur Deckung ihres Finanzbedarfs Umlagen zu erheben.
Die Umlagen müssen so geplant werden, dass die Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplans sichergestellt ist. Der umlagerechtliche Finanzbedarf bestimmt sich also nach den jeweiligen haushaltsrechtlichen Anforderungen. Mit Einführung der kommunalen Doppik sind daher prinzipiell auch nicht zahlungswirksame Sachverhalte bei der Ermittlung des Finanzbedarfs zu berücksichtigen. Beispielsweise Abschreibungen auf das Anlagevermögen belasten das Ergebnis und wären daher im Bedarfsfall durch Umlagen auszugleichen. Zur Zeit gilt dies jedoch noch nicht uneingeschränkt, da gemäß § 131 Abs. 6 SächsGemO in einem Übergangszeitraum für die Gesetzmäßigkeit des Haushalts andere Kriterien gelten, die auf die Liquiditätsentwicklung und somit auf den Ausgleich des Finanzhaushaltes abstellen.
Daneben sollen sich die umlagefinanzierten Körperschaften bei ihrer Finanzplanung möglichst auch an der finanziellen Situation der umlagepflichtigen Körperschaften orientieren (sog. Rücksichtnahmegebot). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wird nur ausnahmsweise anzunehmen sein und müsste ggf. von umlagepflichtigen Kommunen auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Es stellt die umlageerhebende Kommune jedenfalls nicht davon frei, für die Herstellung der Gesetzmäßigkeit des Haushalts auskömmliche Umlagen zu erheben.
Gemäß § 40 SächsKomHVO-Doppik sind erhaltene investive Umlagen in passive Sonderposten einzustellen, diese sind dem mit ihnen finanzierten Anlagevermögen zuzuordnen und entsprechend der Bilanzwertentwicklung des Vermögens ertragswirksam aufzulösen, so dass die Auflösung des Sonderpostens dem Aufwand aus der Abschreibung des Vermögens entgegenwirkt. § 40 ist nur dann einschlägig, wenn die jeweilige Vorschrift für die Ermittlung des Finanzbedarfs eine separate Festsetzung für den Finanzhaushalt (vormals Vermögenshaushalt) fordert.
Bei den umlagepflichtigen Kommunen sind die Umlagebeträge entweder in voller Höhe und ohne Unterscheidung zwischen investiven und nicht investiven Anteilen aufwandswirksam zu veranschlagen und auf den Kontenarten 431 bzw. 437 (unter statistischer Mitbuchung der Finanzrechnungskontenarten 731 bzw. 737) zu buchen oder es ist – bei entsprechender Ausübung des Wahlrechts des § 36 Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik – zwischen investiven und nicht investiven Anteilen zu unterscheiden. Nicht investive Anteile sind in diesem Fall ebenfalls aufwandswirksam zu behandeln, für investive Anteile der Umlage sind aktive Sonderposten zu bilden. Die Auszahlung des investiven Umlageanteils ist auf einem Konto der Finanzrechnungskontenart 781 zu buchen.
Das SächsFAG sieht (im Gegensatz zum SächsKomZG) eine nach Ergebnis- und Finanzhaushalt getrennte Festsetzung der Umlage nicht vor. Für Umlagen nach SächsFAG sind daher weder passive noch aktive Sonderposten zu bilden.
[erstellt am 23. Februar 2012]