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2.54 Bilanzierung bundes- und landeseigener Einsatztechnik des Zivil- und Katastophenschutzes

Frage: Wie ist die vom Bund bzw. Land überlassene Einsatztechnik des Zivil- und Katastrophenschutzes bei der übernehmenden Kommune zu bilanzieren?

Antwort: Den Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten wird zur Aufgabenerfüllung (Zivilschutz = Bund; Katastrophenschutz = Land) umfangreiche Einsatztechnik (zum Beispiel Löschfahrzeuge, Rüst- und Schlauchwagen) des Bundes und des Freistaates Sachsen überlassen. Die Überlassung und Kostentragung hinsichtlich der Einsatztechnik des Bundes ergibt sich aus dem Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz – ZSKG) in Verbindung mit dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG). Für Einsatztechnik des Landes wird zwischen dem Freistaat Sachsen und den jeweiligen Kommunen darüber hinaus eine Überlassungsvereinbarung geschlossen.

Das wirtschaftliche Eigentum an der aufgrund vorgenannter gesetzlicher Grundlagen oder des Überlassungsvertrages übertragenen Einsatztechnik geht auf die Kommunen über. § 1 Abs. 2 der Muster-Überlassungsvereinbarung, wonach die Ausstattung einschließlich Zubehör im (zivilrechtlichen) Eigentum des Freistaates Sachsen verbleiben, bleibt hiervon unberührt. Die jeweiligen Vermögensgegenstände sind daher in der kommunalen Bilanz auf der Aktivseite als Anlagevermögen auszuweisen. Da die Einsatztechnik kostenfrei überlassen wird, ist auf der Passivseite ein Sonderposten in gleicher Höhe einzustellen. Die Auflösung des Sonderpostens wird korrespondierend zur Abschreibung des Überlassungsgutes vollzogen, so dass die Kommune in der Ergebnisrechnung bezogen auf den Abschreibungsaufwand ergebnisneutral gestellt ist.

Geben die Landkreise oder Kreisfreien Städte die Einsatztechnik ihrerseits (zum Beispiel aufgrund einer Unterüberlassungsvereinbarung) weiter, so ist anhand der konkreten Vereinbarungen im Einzelfall zu prüfen, ob auch das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird.

[erstellt am 28. Juni 2011]

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