2.52 Bilanzierung von Jahresüberschuss und Jahresfehlbetrag
Frage: Wie werden Jahresüberschuss und Jahresfehlbetrag in der Vermögensrechnung ausgewiesen?
Antwort: § 51 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc SächsKomHVO-Doppik benennt die Position für den Ausweis des Jahresergebnisses für Zwecke der Vermögensrechnung. Die VwV KomHSys sieht für die Verbuchung Kontenart 206 vor. Unter dieser Kontenart ist ausschließlich der verbleibende (und vorzutragende) Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses des jeweiligen Haushaltsjahres auszuweisen.
Die Kommunen haben – im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen – keinen Spielraum bei der Entscheidung über die Ergebnisverwendung. § 48 Abs. 3 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik regelt explizit, wie etwaige Jahresüberschüsse zu behandeln sind. Die vorgesehene Ergebnisverwendung ist gemäß § 48 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik tabellarisch darzustellen. Die Ergebnisverwendung muss dabei bereits im Jahresabschluss des abgelaufenen Haushaltsjahres vorgenommen werden, ein Ausweis »vor Verwendung« ist nicht vorgesehen. Daraus folgt, dass es effektiv nicht möglich ist, in der Bilanz einen Jahresüberschuss auszuweisen. Ein positives Jahresergebnis schlägt sich bilanziell unmittelbar in den Ergebnisrücklagen nieder. Verzögerungen bei der Ergebnisverwendung zu vermeiden, ist auch im Hinblick auf eine an den Ergebnissen ausgerichtete Haushaltsplanung sachgerecht.
Das Fehlbetragskonto wird wie ein Erfolgskonto (Aufwandskonto) bebucht. Der Fehlbetrag steht dabei auf der Sollseite. Bei den Fehlbetragskonten handelt es sich um passivisch auszuweisende Aktivkonten. Im folgenden Jahresabschluss ist der Jahresfehlbetrag vorzutragen und – soweit keine Deckung erfolgen kann – im Konto 2054 zu bilanzieren.
[überarbeitet am 11. Mai 2015]