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2.50 Verzinsung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Frage: Sind Überschüsse, die dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zuzuführen sind, zu verzinsen und sind diese Zinsen mit dem Sonderposten zu kontieren?

Antwort: Eine Zuführung von Zinsen für die Überdeckung in den Sonderposten für den Gebührenausgleich ist nicht vorzunehmen. Zum Zeitpunkt der Feststellung einer im Kalkulationszeitraum endgültig eingetretenen Überdeckung und der zu diesem Zeitpunkt nach § 40 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik erforderlichen Bildung des Sonderpostens ist eine Verzinsung der Überdeckung noch nicht erfolgt. Die (nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG erforderliche) Verzinsung ist erst in der Kalkulation für den nächsten Kalkulationszeitraum kostenmindernd zu berücksichtigen und in diesem Zeitraum zu »erwirtschaften«. Sie fließt damit auch erst in die Abrechnung für den nächsten Kalkulationszeitraum ein und ist ggf., soweit es auch in diesem Kalkulationszeitraum zu einer Überdeckung kommen sollte, in deren Rahmen dem Sonderposten als Bestandteil der neuen Überdeckung zuzuführen.

[erstellt am 8. Juni 2010]

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