2.49 Sonderposten für den Gebührenausgleich
Frage: Nach welchen Vorschriften ist der Sonderposten für den Gebührenausgleich zu bilanzieren?
Antwort: Gemäß § 40 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik sind Gebührenüberschüsse spätestens am Ende des Bemessungszeitraums nach § 10 Abs. 2 SächsKAG als Sonderposten für den Gebührenausgleich zu bilanzieren. Bemessungszeitraum ist nach § 10 Abs. 2 SächsKAG der Kalkulationszeitraum. Eine jährliche Betrachtung, ob ein Sonderposten zu bilden oder ggf. aufzulösen ist, wäre danach lediglich in den Fällen zwingend vorzunehmen, in denen sich die Kommune/der Zweckverband für einjährige Kalkulationszeiträume entschieden hat. Hat die Kommune/der Zweckverband hingegen einen mehrjährigen Kalkulationszeitraum gewählt, zum Beispiel einen 3-jährigen kann auch erst am Ende dieses (im Beispiel 3-Jahres-)Zeitraumes geprüft werden, ob sich eine Gebührenüberdeckung ergibt. Ist dies der Fall, ist ein Sonderposten zu bilden.
Wenn ein 2-, 3-, 4- oder 5-jähriger Kalkulationszeitraum gewählt wurde, kann jedoch auch jeweils nach Ablauf jedes Jahres eine Zwischenauswertung bzgl. der tatsächlichen Kostendeckung vorgenommen werden. Wird dabei eine Kostenüberdeckung für das jeweilige Jahr festgestellt wird, ist es durchaus sachgerecht, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Zuführung zum Sonderposten vorzunehmen und so entsprechend dem allgemeinen Periodisierungsgrundsatz (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 4 SächsKomHVO-Doppik) das jeweilige Jahresergebnis treffender darzustellen. Bei dieser Verfahrensweise muss allerdings jedes Jahr für sich betrachtet werden. Im Ergebnis dürfen am Ende des Bemessungs- bzw. Kalkulationszeitraumes nicht mehr Mittel im Sonderposten vorhanden sein, als sich am Ende dieses Zeitraumes in der Gesamtschau für den Kalkulationszeitraum eine Gebührenüberdeckung ergibt.
Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt entsprechend in der laut Kalkulation für den Abbau der Überdeckung vorgesehenen Periode.
Die Zuführung in den Sonderposten ist aufwandswirksam über Kontenart 461 vorzunehmen, die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ertragswirksam über die Kontenart 338.
[überarbeitet am 7. November 2012]