2.47 Bilanzieurng von Schadensersatzleistung unter Berücksichtigung der Sonderposten
Frage: Ist, zum Beispiel im Falle eines Brandschadens an einem Gebäude, die Entschädigungszahlung der Versicherung zu bilanzieren?
Antwort: Die Versicherungszahlung stellt eine Entschädigung für untergegangene Werte dar und keine Zuwendung für eine Neuinvestition, so dass hierfür die (Neu-)Bildung eines passiven Sonderpostens nicht infrage kommt. Ein bereits bestehender Sonderposten, der dem beschädigten oder untergegangenen Vermögensgegenstand zugeordnet ist, kann jedoch in der zum Zeitpunkt des Schadereignisses vorhandenen Höhe übertragen werden bzw. eine Sonderauflösung kann unterbleiben, wenn mit Mitteln der Versicherungszahlung Ersatzinvestitionen getätigt werden und der Vermögensgegenstand (zum Beispiel das Gebäude) wiederhergestellt wird oder eine Ersatzbeschaffung (bzw. ein Ersatzneubau) erfolgt. Ansonsten ist ein bestehender Sonderposten je nach Höhe des Wertverlustes durch Sonderabschreibung zu reduzieren oder gänzlich aufzulösen.
Die Buchung des Aufwands (ordentlicher oder außerordentlicher Aufwand) sollte Kriterium dafür sein, ob die Schadenersatzleistung als ordentlicher (Konto 3461) oder außerordentlicher Ertrag (Konto 5012) zu buchen ist. Im Allgemeinen stellt die Versicherungsleistung Ertrag dar, dem aufwandsseitig eine Sonderabschreibung des Vermögensgegenstandes und damit außerordentlicher Aufwand gegenübersteht.
[erstellt am 16. April 2010]